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Gewerberecht - Wie erfolgt die Gewerbeanmeldung?

Um ein Gewerbe ausüben zu dürfen bedarf es eine Gewerbeberechtigung.
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Zur Anmeldung des Gewerbes ist jene Behörde zuständig, wo der Standort des Unternehmens sein soll.

Das sind:
  • Die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.
  • In Städten mit eigenem Statut der Magistrat,
  • in Wien das jeweils zuständige Magistratische Bezirksamt.

Seit der Gewerberechtsnovelle 2017 ist die Anmeldung auch bei der Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes möglich.

Die Gewerbeanmeldung kann man persönlich oder schriftlich erledigen, wobei die Anmeldung per E-Mail, Internet oder Telefax ebenfalls möglich ist. Die Anmeldung hat eine genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes zu enthalten. Weiters sind bei der Gewerbeanmeldung verschiedene Urkunden vorzulegen:

Einzelunternehmer:

  • Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder gültiger Reisepass
  • Heiratsurkunde (nur wenn der aktuelle Name vom Geburtsnamen abweicht)
  • Meldebestätigung, wenn kein Wohnsitz im Inland vorliegt
  • Befähigungsnachweis bei reglementierten Gewerben

Gesellschaften:

  • Firmenbuchauszug oder Vereinsregisterauszug, welcher nicht älter als sechs Monate ist,
  • Dokumente über die Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers (wie oben bei Einzelunternehmern),
  • Bei reglementierten Gewerben der entsprechende Befähigungsnachweis des gewerberechtlichen Geschäftsführers.

Die meisten Gewerbe sind sogenannte Anmeldungsgewerbe. Das bedeutet, dass sie schon ab dem Tag ausgeübt werden dürfen, an welchem bei der Behörde alle erforderlichen Nachweise eingelangt sind. Dies sind, wie oben dargestellt, die entsprechenden Urkunden und bei reglementierten Gewerben zusätzlich die erforderlichen Befähigungsnachweise. Dort wo die generelle Befähigung nicht erbracht werden kann und somit ein individueller Befähigungsnachweis festgestellt werden muss, ist die Gewerbeausübung erst nach Rechtskraft des positiven Feststellungsbescheides zulässig.

Ab 1. Mai 2018 wird die Gewerbeanmeldung durch die Einführung einer digitalen Gewerbelizenz erleichtert. Sie umfasst sämtliche Gewerbe einschließlich der Nebenrechte. Begründet wird die digitale Gewerbelizenz mit der Anmeldung eines Gewerbes durch einen Gewerbetreibenden, der zum Zeitpunkt dieser Anmeldung über keine Gewerbeberechtigung verfügt. Anschließend kann durch Anmeldung (bei reglementierten Gewerben) oder Anzeige (bei freien Gewerben) weiterer Gewerbe die digitale Gewerbelizenz erweitert werden.

Voraussichtlich ab 1. Mai 2018 werden Gewerbeanmeldungen zudem kostenlos.
Links zum Thema
  • Gewerberecht - Allgemeines
  • Einteilung der Gewerbe- und Antrittsvoraussetzungen
  • Umfang der Gewerbeberechtigung
  • Betriebsanlagenrecht
12.12.2017
Autor:Mag. Patrick Majcen
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