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Gewerberecht - Umfang der Gewerbeberechtigung

Inwieweit die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes reicht, ist in erster Linie nach dem Wortlaut der Gewerbeberechtigung und den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen.
Die strikte Trennung der einzelnen Gewerbe wird jedoch durch die verbundenen Gewerbe und die zulässigen Nebenrechte erweitert.

Verbundene Gewerbe: innerhalb der reglementierten Gewerbe gibt es Gewerbegruppen, die sich aus zwei oder mehreren reglementierten Gewerben zusammensetzen. Gewerbetreibende, die ein Gewerbe, das zu einem solchen verbundenen Gewerbe gehört, angemeldet haben, dürfen auch die Leistungen der anderen Gewerbe dieser Gruppe erbringen. Als Beispiel sei hier das Gewerbe der Gärtner genannt, welche damit auch das Gewerbe des Floristen ausüben dürfen. Welche Gewerbe verbunden sind, ist in der Liste der reglementierten Gewerbe ersichtlich gemacht.

Nebenrechte: Mit der Gewerbeberechtigung erhält ein Gewerbetreibender das Recht, Tätigkeiten des jeweiligen Gewerbes auszuüben. Dem Gewerbetreibenden stehen über sein angemeldetes Gewerbe hinaus jedoch noch weitere wichtige Nebenrechte abseits seiner ursprünglichen Gewerbeberechtigung zu, die an und für sich Teile anderer Gewerbe sind, aber in wirtschaftlich sinnvoller Ergänzung zur eigenen vertraglichen Leistung dennoch erbracht werden dürfen. Alle Gewerbetreibenden dürfen somit auch als ergänzende Leistung ihre Arbeiten planen, Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten vornehmen (z.B. Montage) oder Verpackungsmaterial bestellen/bedrucken etc.

Ebenso dürfen nach der Gewerberechtsnovelle 2017 Gewerbetreibende auch Leistungen anderer Gewerbe erbringen, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt 30%, egal ob frei oder reglementiert, des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze darf die ergänzende Tätigkeit aus reglementierten Gewerben eine Grenze von max. 15% pro Auftrag nicht überschreiten.

Bei Ausübung dieser Nebenrechte müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.
Links zum Thema
  • Gewerberecht - Allgemeines
  • Einteilung der Gewerbe- und Antrittsvoraussetzungen
  • Betriebsanlagenrecht
  • Wie erfolgt die Gewerbeanmeldung?
11.12.2017
Autor:Mag. Patrick Majcen
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