Georg Roithmeier mit dem Betriebsleiter-Paar im Hofladen St. Isidor © Rohr/privat |
Direktvermarktung durch Landwirt
Je nach Produktart, Produktionsumfang, Form des Vertriebsweges oder Produktionsverfahren ist in der Direktvermarktung für die Herstellung von Produkten nur eine "behördliche Registrierung“ oder aber auch eine "Zulassung“ erforderlich.
Ein Landwirt ist als Direktvermarkter Lebensmittelunternehmer und automatisch mit seiner LFBIS-Nummer als Lebensmittelunternehmer eingetragen bzw. behördlich registriert. Er darf ohne behördliche Meldung in jenen Bereichen Direktvermarktung betreiben, für welche keine zusätzliche behördliche Zulassungspflicht besteht.
Ein Landwirt ist als Direktvermarkter Lebensmittelunternehmer und automatisch mit seiner LFBIS-Nummer als Lebensmittelunternehmer eingetragen bzw. behördlich registriert. Er darf ohne behördliche Meldung in jenen Bereichen Direktvermarktung betreiben, für welche keine zusätzliche behördliche Zulassungspflicht besteht.