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Nebengewerbe - Weitere Nebengewerbe

Als Nebengewerbe können unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen auch nachfolgende Tätigkeiten ausgeübt werden.
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Das Einstellen und Vermieten von Reittieren kann in der Urproduktion oder im landwirtschaftlichen Nebengewerbe erfolgen © LK NÖ/Stefanie Wagner
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Das Einstellen und Vermieten von Reittieren kann in der Urproduktion oder im landwirtschaftlichen Nebengewerbe erfolgen © LK NÖ/Stefanie Wagner
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Vermieten und Einstellen von Reittieren

Wird die landwirtschaftliche Einstellpferdehaltung als Urproduktion ausgeübt, können zusätzliche Pferde nicht im Rahmen des Nebengewerbes vermietet oder eingestellt werden. Allerdings ist es möglich, neben der Einstellpferdehaltung andere Reittiere (z.B. Esel) im Rahmen des Nebengewerbes zu vermieten oder einzustellen.

Verabreichungsbefugnisse auf Almen

Die Verabreichung und das Ausschenken selbst erzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken ist im Rahmen der Almbewirtschaftung als landwirtschaftliches Nebengewerbe zulässig.
Anders als beim Buschenschank können auch selbst erzeugte warme Speisen und Getränke verabreicht werden. Weiters existieren hier keine Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl von Sitzplätzen.

Verarbeiten von Wein zu Sekt im Lohnverfahren

Das Verarbeiten von Wein zu Sekt (Obstschaumwein) im Rahmen des Nebengewerbes darf nur durch einen gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahren erfolgen. 

Abbau der eigenen Bodensubstanz

Land- und Forstwirte sind gewerberechtlich berechtigt, eine (kleinere) eigene Abbaustelle für Bodensubstanz (z.B. Schotter, Sand, Mergel, etc.) zu betreiben und das dort gewonnene Material nicht nur für sich selbst zu verwenden, sondern auch Dritten entgeltlich zu überlassen. Die praktische Bedeutung dieser Ausnahmebestimmung ist jedoch gering, da insbesondere aufgrund naturschutzrechtlicher und bergrechtlicher Vorschriften in der Regel kaum eine Bewilligung für derartige Abbaustätten erteilt wird.
04.03.2022
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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