Steuern
Einkommensteuer
Die Mostbuschenschank gehört unter bestimmten Voraussetzungen zum Landwirtschaftsbetrieb und ist daher kein Nebenbetrieb. Das heißt: Die Einnahmen daraus zählen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sofern der Einkaufswert des Zukaufs fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25 % des Umsatzes des Landwirtschaftsbetriebes beträgt. Für die Mostbuschenschank gilt die 45.000 Euro-Grenze (2020-2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten somit nicht.
Der Gewinn aus der Mostbuschenschank ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln.
Sämtliche Einnahmen aus Speisen- und Getränkeverkauf sind aufzuzeichnen. Die damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind pauschal mit 70% der Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.
Umsatzsteuer
Die zu verrechnende Umsatzsteuer beträgt:
- für Speisen beim Verkauf an Letztverbraucher 10%, beim Verkauf an Unternehmer 13%
Für nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte entsteht hier weder eine Umsatzsteuerzahllast noch ein Vorsteuerüberschuss, daher entfällt grundsätzlich eine Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt.
- für Getränke 20%
Hier hat der umsatzsteuerpauschalierte Landwirt eine Zusatzsteuer von 10% (Verkauf an Letztverbraucher) bzw. 7% (Verkauf an Unternehmer) an das Finanzamt zu entrichten. Die restlichen 10 bzw. 13% sind nicht abzuführen.
Bei Ausstellung von Rechnungen an Unternehmer über 400 Euro inkl. USt. ist der Vemerk "Durchschnittssteuersatz 13% zuzüglich Zusatzsteuersatz 7%“ anzubringen.
In der Mostbuschenschank ist auch die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht zu beachten. Siehe dazu das Merkblatt "Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht".