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Buschenschank aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Übersicht über die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und Pflichten.
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Beim Mostbuschenschank sind einige Dinge zu beachten! © wichayada/stock.adobe.com
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Beim Mostbuschenschank sind einige Dinge zu beachten! © wichayada/stock.adobe.com
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Steuern

Einkommensteuer
Der Mostbuschenschank ist unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbarer Bestandteil des Hauptbetriebes und daher kein Nebenbetrieb (siehe unten). Für den Buschenschank gilt die 55.000 Euro-Einnahmengrenze (ab 2025; 2023 - 2024: 45.000 Euro; 2020 - 2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) für land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb daher nicht.

Der Gewinn aus dem Mostbuschenschank ist aber jedenfalls durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Sämtliche Einnahmen aus Speisen- und Getränkeverkauf sind aufzuzeichnen. Die damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind pauschal mit 70% der Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Voraussetzungen: Die Einnahmen aus dem Mostbuschenschank zählen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, sofern der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25% des Umsatzes des betroffenen Betriebeszweiges (Umsätze aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und Buschenschank; ohne Forst, Weinbau, Gartenbau, übriges luf Vermögen) beträgt. Außerdem sind die gewerberechtlichen und landesgesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Werden die gesetzlichen Grenzen nicht eingehalten, liegt ein steuerlich gewerblicher Buschenschankbetrieb vor. In diesem Fall empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit einer Steuerberatungskanzlei.

Umsatzsteuer
Die zu verrechnende Umsatzsteuer beträgt für umsatzsteuerpauschalierte Betriebe:

  • für Speisen beim Verkauf an Letztverbraucher 10%, beim Verkauf an Unternehmer 13%

Für nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirtinnen und -wirte entsteht hier weder eine Umsatzsteuerzahllast noch ein Vorsteuerüberschuss, daher entfällt grundsätzlich eine Verrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt.

  • für Getränke 20%

Hier hat der umsatzsteuerpauschalierte bäuerliche Betrieb eine Zusatzsteuer von 10% (Verkauf an Letztverbraucher) bzw. 7% (Verkauf an Unternehmer) an das Finanzamt zu entrichten. Die restlichen 10 bzw. 13% sind nicht abzuführen.

Bei Ausstellung von Rechnungen an Unternehmer über 400 Euro inkl. USt. ist der Vemerk "Durchschnittssteuersatz 13% zuzüglich Zusatzsteuersatz 7%“ anzubringen.

Im Mostbuschenschank ist auch die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht zu beachten. Siehe dazu das gleichnamige Merkblatt.

Sozialversicherung

Für die Mostbuschenschank besteht eine gesonderte Beitragspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS). Die aus der Mostbuschenschank jährlich erzielten Bruttoeinnahmen sind der SVS bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu melden.

Es ist ein Freibetrag von 3.700 Euro vorgesehen, welcher von der Sozialversicherungsanstalt bei der Berechnung des Sozialversicherungsbeitrages berücksichtigt wird.

Beispiel

Einnahmen                               20.000,00 Euro
Freibetrag                                   3.700,00 Euro
Zwischensumme                    16.300,00 Euro
30% Beitragsgrundlage            4.890,00 Euro
25,70% SV-Beitrag                    1.256,73 Euro

Optionsmöglichkeit

Für die Betriebe besteht auch die Möglichkeit einer Option.

  • Kleine Option

Hier sind die Einnahmen aus Nebentätigkeiten laut Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Dies kann vor allem sinnvoll sein, wenn der Betrieb hohe Einnahmen zu verbuchen, hohe Investitionen getätigt bzw. hohe Abschreibungen zu verbuchen hat. Die kleine Option kann jährlich widerrufen werden. Jährlicher Mindestbeitrag: 2.950,46 Euro (Wert 2024).

  • Gesamtbetriebliche Option

Es wird das Einkommen des Betriebes laut Einkommensteuerbescheid herangezogen. Verpflichtend ist die Einkommensermittlung zumindest im Rahmen der Teilpauschalierung durchzuführen. Jährlicher Mindestbeitrag: 2.784,60 Euro (Wert 2024).

Links zum Thema
  • Merkblatt "Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht"
04.04.2025
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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