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Direktvermarktung - Betriebsanlagenrecht

Die Auswahl des Standorts spielt beim Betrieb eines Bauernladens, Selbstbedienungsladens oder Containershops eine wichtige Rolle. Vor der Errichtung und Inbetriebnahme müssen außerdem alle erforderlichen Genehmigungen (Baugenehmigung, Betriebsanlagengenehmigung, etc.) eingeholt worden sein.
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Käseproduktion: Aus der hofeigenen Biomilch entsteht, mit traditioneller Handarbeit und sorgfältiger Verarbeitung, ein Stück echter Naturgenuss. © Stöbich
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Käseproduktion: Aus der hofeigenen Biomilch entsteht, mit traditioneller Handarbeit und sorgfältiger Verarbeitung, ein Stück echter Naturgenuss. © Stöbich
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Flächenwidmung

Die Flächenwidmung einer Liegenschaft kann man beim zuständigen Gemeindeamt oder über im Internet über die Rauminformationssysteme der Landesregierungen erfragen. Die Widmung ist bedeutsam für die Beurteilung, ob der Betrieb eines Verkaufsladens auf der gewünschten Fläche überhaupt zulässig oder eine Umwidmung der Fläche notwendig ist. Auch sollte überprüft werden, ob es einen Bebauungsplan gibt, der mit dem Vorhaben auch vereinbar ist.

Baugenehmigung

Die zuständige Baubehörde prüft bei bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben, also auch bei der Errichtung von gewerblich genutzten Gebäuden, die Zulässigkeit des Vorhabens anhand baurechtlicher Vorschriften. Erst wenn die Baugenehmigung vorliegt, darf mit dem Bauvorhaben begonnen werden. Bei fehlender Baugenehmigung kann die Behörde einen Baustopp verhängen und es drohen Verwaltungsstrafen.
Achtung:
Auch ein Anhänger auf Rädern kann als "Gebäude" gewertet werden und somit der Baubewilligungspflicht unterliegen (insbesondere dann, wenn dieser nicht den Anforderungen des Kraftfahrgesetzes und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung entspricht und nicht ohne größeren Aufwand fortbewegt werden kann). Zudem ist das Aufstellen von Fahrzeugen im Grünland auch nach den meisten Landes-Naturschutzgesetzen unzulässig.

Betriebsanlagengenehmigung

Ein Verkaufslokal, das gewerblich betrieben wird, unterliegt auch dem Betriebsanlagenrecht.

Eine Betriebsanlagenbewilligung ist erforderlich, wenn die Möglichkeit besteht, dass Kunden, Nachbarn, Arbeitnehmer oder die Umwelt durch einen oder mehrere der folgenden Punkte beeinträchtigt werden:
  • Lärm (z.B. Maschinen, Gäste, Zu- und Abfahrten, Be- und Entladung)
  • Geruch (zB. Küche, Produktionsvorgänge, Abfälle)
  • Abluft (zB. Heizung, Absaugungen)
  • Staub (zB. Lagerungen, Fahrzeugbewegungen, Produktion)
  • Abwasser (zB. Öle, Waschwässer, brennbare Flüssigkeiten, Fahrzeuge)

Der Anlagenbetreiber ist dafür verantwortlich, dass vor Errichtung und Betrieb der Verkaufsstätte alle notwendigen Unterlagen (Pläne, Beschreibungen) bei der Behörde aufliegen. Anhand dieser vorgelegten Unterlagen wird die Betriebsanlagengenehmigung vor der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt.

Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m2 benötigen in der Regel keine Betriebsanlagengenehmigung, wenn außerhalb der Gebäudehülle keine mechanischen Anlagenteile zur Be- oder Entlüftung oder zur Wärmeübertragung gelegen sind (siehe 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung).
Lesen Sie dazu auch die Artikel Nebengewerbe - Betriebsanlagenrecht und Gewerbe - Betriebsanlagen
Links zum Thema
  • Artikel Gewerberecht - Betriebsanlagen
  • Artikel Nebengewerbe - Betriebsanlagen
01.03.2022
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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