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22 Tierwohl - Schweinehaltung ÖPUL 2023

Für die besonders tierfreundliche Haltung von Schweinen wird eine Förderung im Rahmen des ÖPUL gewährt.
Hinweis: Die mit fetter Schrift hervorgehobenen Bereiche sind Teil der 2. Änderung des GAP-Strategieplans und werden vorbehaltlich der noch zu erfolgenden Novelle der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung sowie der ÖPUL Sonderrichtlinie mit Antragsjahr 2025 gültig. Für das Antragsjahr 2024 gelten noch die bestehenden Bestimmungen.
 

Ziel der Maßnahme

  • Erhalt und Ausbau klimafreundlicher und standortangepasster Tierhaltung
  • Verbesserung des Tierwohls
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© Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Vogelmayer
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© Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Vogelmayer
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Wofür wird die Prämie bezahlt?

Gefördert werden die Stallhaltung von Schweinen auf eingestreuten Liegeflächen in Gruppen mit erhöhtem Platzangebot oder die Freilandhaltung von Schweinen, sowie die Haltung von unkupierten Schweinen die Fütterung mit europäischen Eiweißfuttermitteln sowie ab dem Antragsjahr 2025 die Festmistkompostierung.

Förderfähige Kategorien von Schweinen:
  • Ferkel
  • Jung- und Mastschweine
  • Zuchtsauen und gedeckte Jungsauen
Gefördert werden Kosten und Einkommensverluste, die durch Einstreu, Beschäftigungsmaterial, erhöhten Platzbedarf, Freilandhaltung, Fütterung von Eiweißfuttermitteln aus europäischen Quellen sowie den Verzicht auf das Schwanzkupieren bei Ferkeln entstehen.

Zugangsvoraussetzung

Teilnahme mit mindestens 2 GVE/Betrieb in Summe über alle Kategorien im jeweiligen Jahr.

Definitionen im Rahmen dieser Maßnahme

Die Fördermaßnahme kann für folgende Tierkategorien gewählt werden:
  • Ferkel 8 bis 32 kg Lebendgewicht
  • Jung- und Mastschweine ab 32 kg Lebendgewicht (inkl. ungedeckte Jungsauen und ausgemerzte Zuchttiere)
  • Zuchtsauen und gedeckte Jungsauen ab 50 kg Lebendgewicht

Förderungsverpflichtungen

  • Teilnahme an einem anerkannten Tiergesundheitsdienst (gilt für Betriebe über 10 GVE geförderte Tiere). Ein entsprechender Nachweis über die Teilnahme ist nach Aufforderung an die AMA zu übermitteln, sofern die Übermittlung nicht durch den Tiergesundheitsdienst erfolgt.
     
  • Einhaltung der Förder-Verpflichtungen bei allen Tieren der jeweiligen Tierkategorie. Ist aufgrund der Haltung von Tieren in bereits bestehenden Stallungen eine Teilnahme aller Tiere nicht möglich, muss eine Meldung der Anzahl der betroffenen Tiere an die AMA erfolgen.
     
  • Vorliegen einer Stallskizze und eines Belegungsplanes (max. mögliche Belegung) für die teilnehmenden Tierkategorien und die jeweiligen Stallabteile bzw. (entfällt ab dem Antragsjahr 2025) laufende Dokumentation über die Freilandhaltung von Schweinen (Beginn und Ende des Weidezeitraums je Feldstück sowie Anzahl der Tiere je Feldstück).
  • Haltung von Ferkeln, Jung- und Mastschweinen in Gruppen unter folgenden Bedingungen
    • Den Tieren muss eine geschlossene, planbefestigte (d.h. zu max. 5% perforierte) Liegefläche zur Verfügung stehen. Die eingestreute Liegefläche muss mindestens ein Ausmaß von 40% der geforderten nutzbaren Gesamtfläche aufweisen. Der Liegebereich ist so einzustreuen, dass eine trockene Liegefläche gewährleistet ist.
    • Es muss jederzeit ausreichend Beschäftigungsmaterial in Form von Gras, Stroh oder Heu zur Verfügung stehen.
    • Es muss jedem Tier mindestens folgende nutzbare Gesamtfläche im Stallabteil zur Verfügung stehen.
    • Ferkel, Jung und Mastschweine bis 20 kg - 0,30 m² Gesamtfläche
    • Ferkel, Jung und Mastschweine bis 32 kg - 0,50 m² Gesamtfläche
    • Ferkel, Jung und Mastschweine bis 50 kg - 0,70 m² Gesamtfläche
    • Ferkel, Jung und Mastschweine bis 85 kg - 0,90 m² Gesamtfläche
    • Ferkel, Jung und Mastschweine ab 85 kg - 1,10 m² Gesamtfläche
  • Haltung von Zuchtsauen und gedeckten Jungsauen in Gruppen (ausgenommen für Zeitabschnitte, in denen Gruppenhaltung gesetzlich nicht vorgesehen ist) unter folgenden Bedingungen:
    • Den Tieren muss eine geschlossene, planbefestigte (d.h. zu max. 5% perforierte) Liegefläche zur Verfügung stehen.
      Mindestausmaß der Liegefläche: 0,95 m²/Jungsau und 1,3 m²/Zuchtsau.
      Der Liegebereich ist so einzustreuen, dass eine trockene Liegefläche gewährleistet ist.
    • Es muss jederzeit ausreichend Beschäftigungsmaterial in Form von Gras, Stroh, oder Heu zur Verfügung stehen.
    • Es muss jedem Tier mindestens folgende nutzbare Gesamtfläche im Stallabteil zur Verfügung stehen.
      • Zuchtsauen - 3,00 m²
      • Jungsauen - 2,00 m²
    • Haltung von Ferkeln, Jung- und Mastschweinen oder von Zuchtsauen und gedeckten Jungsauen in Gruppen in Freilandhaltung auf unbefestigten Flächen unter folgenden Bedingungen:
      • Es dürfen max. 4 GVE je ha gehalten werden oder der Tierbestand richtet sich nach einer wasserrechtlichen Bewilligung durch die zuständige Behörde.
        Die Dauer der durchgehenden Verwendung einer Fläche darf höchstens ein Jahr betragen.
      • Das Gehege muss zur Verhinderung des Kontakts mit Wildschweinen eine doppelte Umzäunung oder eine fundamentierte, dichte Umfriedung aufweisen. 
      • Futterplatz und Tränke sind räumlich getrennt und entweder auf befestigtem Untergrund oder sie werden regelmäßig versetzt. Die Futterstelle ist zum Schutz vor Niederschlägen mit einer Überdachung auszustatten.
      • Den Tieren steht ein überdachter, auf drei Seiten geschlossener und eingestreuter Leigebereich zur Verfügung, der so groß ist, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können. Für hochträchtige Zuchtsauen müssen Abferkelhütten zur Verfügung stehen.

         
    • Optionaler Zuschlag:
      Haltung von ausschließlich unkupierten Ferkeln, Jung- und Mastschweinen bei allen an der jeweiligen Kategorie teilnehmenden Tieren.
       
    • Optionaler Zuschlag:
      Einsatz von ausschließlich GVO-Freien Eiweißfuttermitteln aus europäischer Herkunft für die Fütterung aller Schweine am Betrieb. Der Nachweis der Herkunft und GVO-Freiheit ist bei nicht am Betrieb erzeugten Futtermitteln über entsprechende Belege (z.B. Lieferscheine, Rechnungen) zu erbringen. Eine gleichzeitige Lagerung und Verfütterung von nicht den Kriterien entsprechenden Eiweißfuttermitteln an andere Tierarten ist nicht zulässig.
    • Optionaler Zuschlag Festmistkompostierung ab dem Antragsjahr 2025:
      • Kompostierung des gesamten am Betrieb anfallenden Festmistes durch Aufsetzen von Kompostmieten am Betrieb und anschließendes, mindestens zweimaliges Umsetzen in einem Abstand von >=14 Kalendertagen mittels Kompostwender. Weiters können Kompostmieten anerkannt werden, wenn es sich um eine aufgesetzte/angelegte Mischung oder Schichtung von organischen Rückständen der Tierproduktion (Festmist) und organischem Material der Feldproduktion (Ernterückstände/Stroh/Grünschnitt) und/oder Strauchschnitt bzw. Astmaterial handelt.
      • Dokumentation über die Anlage bzw. das Umsetzen der Kompostmiete sowie das Ausbringen des Komposts oder die Abgabe an Dritte.
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    Höhe der Prämie

    Ermittlung der förderfähigen GVE

    GVE pro Tier laut Tierliste/Jahresdurchschnittsbestand
    • Ferkel 8 bis 32 kg: 0,07 GVE
    • Mastschweine ab 32 kg: 0,3 GVE
    • Jung- und Zuchtsauen: 0,5 GVE
    Links zum Thema
    • Hier geht´s zum AMA-Informationsblatt
    Downloads zum Thema
    • ÖPUL 2023 AMA-Aufzeichnungsvorlage: Tierwohl – Schweinehaltung ( Freilandhaltung)
    05.08.2024
    Autor:LKÖ gemäß GAP-Strategieplan
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    Weitere Informationen:
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