Punktförmige Landschaftselemente
Als punktförmige Landschaftselemente gelten auf oder maximal 5 m neben landwirtschaftlich genutzten Flächen befindliche und in der Verfügungsgewalt des Betriebes stehende Bäume, Büsche sowie Baum-/Buschgruppen und Streuobstbäume mit einem Kronendurchmesser von mindestens 2 m, einer Maximalgröße von 100 m² und einem Abstand zueinander von zumindest 5 m, welche im Mehrfachantrag-Flächen beantragt und im gesamten Verpflichtungsjahr erhalten werden. Landschaftselemente auf Almen und Hutweiden sind nicht prämienfähig.