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1 Definitionen im Rahmen der Maßnahmen UBB und Bio ÖPUL 2023

Im Rahmen von UBB (umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung) und Bio (biologische Wirtschaftsweise) gibt es auf Basis der nachstehend angeführten Begriffsdefinitionen verschiedene Prämienzuschläge.

Punktförmige Landschaftselemente

Als punktförmige Landschaftselemente gelten auf oder maximal 5 m neben landwirtschaftlich genutzten Flächen befindliche und in der Verfügungsgewalt des Betriebes stehende Bäume, Büsche sowie Baum-/Buschgruppen und Streuobstbäume mit einem Kronendurchmesser von mindestens 2 m, einer Maximalgröße von 100 m² und einem Abstand zueinander von zumindest 5 m, welche im Mehrfachantrag-Flächen beantragt und im gesamten Verpflichtungsjahr erhalten werden. Landschaftselemente auf Almen und Hutweiden sind nicht prämienfähig.
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Streuobstbäume © Elisabeth Kerschbaumer / LK Niederösterreich
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Streuobstbäume © Elisabeth Kerschbaumer / LK Niederösterreich
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Streuobstbäume

Streuobstbäume sind stark wüchsige und großkronige Hoch- oder Halbstammbäume der Obstarten Apfel, Birne, Eberesche, Elsbeere, Quitte, Kirsche, Weichsel, Marille, Pflaume, Ringlotte, Kriecherl oder Zwetschken sowie Kornelkirsche. Ab dem Antragsjahr 2025 zählen die Obstarten Maulbeere und Pfirsich zusätzlich als Streuobstbäume.

Die Bäume können einzeln, in Gruppen oder Reihen stehen und gleichmäßig oder ungleichmäßig auf der Fläche verteilt sein. Dauerhafte Stützgerüste, die mehrere Bäume umspannen, sind nicht zulässig.

Seltene, regional wertvolle landwirtschaftliche Kulturpflanzen

Als seltene, regional wertvolle landwirtschaftliche Kulturpflanzen gelten sortenrein angebaute Kulturpflanzensorten gemäß Anhang B. Die Sorte und Saatgutmenge ist durch Ankaufsbestätigungen, Saatgutetiketten bei zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut, Bezugsrechnungen oder andere geeignete Unterlagen wie z.B. Aufzeichnungen über Nachbau zu dokumentieren.

Blüh-, Heil- und Gewürzpflanzen

Als Blühpflanzen, Heil- und Gewürzpflanzen sind folgende Kulturen anrechenbar: Acker-Stiefmütterchen, Anis, Arnika, Baldrian, Basilikum, Bockshornklee, Bohnenkraut, Borretsch, Brennnessel, Buchweizen, Dille, Drachenkopf, Flohsamen, Gewürzfenchel, Johanniskraut, Kamille, Kerbel, Koriander, Kornblume, Kreuzkümmel, Kümmel, Lavendel, Lein, Leindotter, Liebstöckel, Löwenzahn, Malve, Mariendistel, Melisse, Minze, Mohn, Mutterkraut, Nachtkerze, Neslia (Finkensame), Oregano, Petersilie, Phacelia, Ringelblume, Rosmarin, Saflor, Salbei, Schafgarbe, Schlüsselblume, Schnittlauch, Schöllkraut, Schwarzkümmel, Sonnenhut, Steinklee, Studentenblume, Thymian, Wallwurz (Beinwell), Ysop, Zuckerwurzel sowie Kulturen, die zur Saatgutproduktion autochthoner Wildpflanzen gemäß Anhang C angelegt werden.
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Blühkulturen © Gerhard Geisberger
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Blühkulturen © Gerhard Geisberger
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Wildkräuter- und Brutflächen

Als Wildkräuter- und Brutflächen gelten Getreideflächen, die mit doppeltem Reihenabstand (mindestens 20 cm) ohne Untersaaten zwischen den Reihen angesät werden und auf denen von 15. März bis zum 30. Juni (bzw. bis zum Drusch) ein Befahrungsverbot herrscht (ausgenommen Überqueren der Fläche) sowie auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mechanischer Beikrautregulierung in diesem Zeitraum verzichtet wird.

Gemähte Steilfläche

Als gemähte Steilflächen gelten zumindest einmal pro Jahr gemähte Grünlandflächen mit einer Hangneigung >=50%.

Mehrnutzenhecke

Mehrnutzenhecken sind direkt an Ackerflächen angrenzende, ab dem Jahr 2023 bis 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres neu angelegte Hecken mit überwiegend Sträuchern und Obstbäumen, welche im Rahmen eines von einer fachlich zuständigen Landesdienststelle erstellten Konzeptes angelegt und in einem entsprechenden Layer im INVEKOS-GIS der AMA schlagbezogen erfasst und bestätigt werden.
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Mehrnutzenhecke © Roman Portisch
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Mehrnutzenhecke © Roman Portisch
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Mehrnutzenhecken müssen eine durchschnittliche Breite von mindestens 5 m bzw. maximal 20 m aufweisen. Die Gehölze sind so zu pflegen, dass sie nach der Pflanzung anwachsen und sich entsprechend zu einer Hecke entwickeln können. Der krautige Bereich ist dauerhaft zu begrünen und hat zumindest 20% der Fläche zu umfassen. Eine Nutzung des krautigen Bereichs ist nicht zulässig. Auf der gesamten Fläche ist der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten. Der Einsatz von gemäß Verordnung (EU) 2018/848 zugelassenem Verbissschutz bei Bäumen und Sträuchern ist zulässig.
Links zum Thema
  • Hier geht´s zum AMA-Informationsblatt
05.08.2024
Autor:LKÖ gemäß GAP-Strategieplan
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Weitere Informationen:
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  • 1 Allgemeine Bestimmungen ÖPUL 2023

  • 1 A Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) ÖPUL 2023

  • 1 B Biologische Wirtschaftsweise (Bio) ÖPUL 2023

  • 1 C Nicht produktive Ackerflächen und Agroforststreifen ÖPUL 2023

  • 1 Definitionen im Rahmen der Maßnahmen UBB und Bio ÖPUL 2023

  • 2 Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel ÖPUL 2023

  • 3 Heuwirtschaft ÖPUL 2023

  • 4 Bewirtschaftung von Bergmähdern ÖPUL 2023

  • 5 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ÖPUL 2023

  • 6 Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau ÖPUL 2023

  • 7 Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün ÖPUL 2023

  • 8 Erosionsschutz Acker ÖPUL 2023

  • 9 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation ÖPUL 2023

  • 10 Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

  • 11 Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen ÖPUL 2023

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