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GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland (DGL)

Das Dauergrünland muss österreichweit im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche bestehen bleiben.
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© Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Weichselbaumer
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© Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Weichselbaumer
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Ziele dieser Anforderung

  • Vermeidung der Freisetzung von Kohlenstoff
  • Erosionsvermeidung
  • Schutz der Bodenqualität (Humuserhalt)
  • Erhalt der Wasserspeicherkapazität des Bodens
  • Flächengebundene Wiederkäuerhaltung

Betroffene Schlagnutzungsart(en)

  • Dauergrünland

Auflagen

  • Das Dauergrünland (DGL) darf im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Fläche in Österreich gegenüber dem Referenzjahr 2018 in Summe nicht mehr als 5% absinken.
  • Bei Erreichung einer Abnahme des DGL-Verhältnisses von 4% darf ein Umbruch nur nach vorausgehender Bewilligung erfolgen.
  • Bei Erreichung einer Abnahme des DGL-Verhältnisses von mehr als 5% sind Flächen, auf denen in den vergangenen zwei Jahren DGL für andere Nutzungen umgebrochen wurde, wieder in DGL umzuwandeln..
Ab 2026 erfüllen Betriebe mit aufrechtem Bio-Kontrollvertrag GLÖZ 1 automatisch. Diese Erleichterung gilt sowohl für anerkannte Bio-Betriebe als auch für Bio-Umstellungsbetriebe. Werden nicht alle Flächen eines Betriebes biologisch bewirtschaftet, so sind die biologisch bewirtschafteten Schläge in der Feldstückliste des MFA mit "BIO" zu codieren.

Wenn biologisch wirtschaftende Betriebe nicht an der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" teilnehmen, ist im MFA unter "MFA-Angaben - Allgemein" bei "Konditionalität" das Zeichen bei "Biobetrieb gemäß VO (EU) 2018/848" zu setzen, damit die Erleichterungen für Bio-Betriebe berücksichtigt werden können.

Achtung: Im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" gilt es, das Grünlandflächenausmaß im Vertragszeitraum zu erhalten. Als Grünlandumbruchstoleranz kann maximal 1 ha je Betrieb beansprucht werden.
11.02.2026
Autor:LKÖ
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Weitere Informationen:
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  • GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

  • GAB 2 - Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)

  • GAB 3 - Vogelschutz-Richtlinie

  • GAB 4 - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

  • GAB 5 – Lebensmittelsicherheit

  • GAB 6 - Hormonanwendungsverbot

  • GAB 7 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

  • GAB 8 - Nachhaltige Verwendung von Pestiziden

  • GAB 9, 10 und 11 Tierschutz

  • GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland (DGL)

  • GLÖZ 2 - Angemessener Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen

  • GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

  • GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

  • GLÖZ 5 - Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Hangneigung

  • GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung

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