GLÖZ 2 - Angemessener Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen
					Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die als Moor- und Feuchtschwarzerdeböden ausgewiesen sind, müssen geschützt werden.
					
						
						
						
							
							Ziele dieser Anforderung
							- Beitrag zum Klimaschutz durch den Erhalt des Kohlenstoffgehaltes im Boden und deren Kohlenstoffspeicherkapazitäten
 - Schutz von Lebensräumen
 
 	
						 
					 
					
						
						
						
							
							Betroffene Schlagnutzungsart(en)
							- Ackerland
 - Dauergrünland
 - Dauerkulturen
 
 	
						 
					 
					
						
						
						
							
							
							Als Feuchtgebiete und Torfflächen gelten Flächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem, nationalem Feuchtgebietsinventar als
- Moorböden sowie
 - Schwarzerdeböden und Auböden mit einem Wasserverhältnis von feucht bis nass 
ausgewiesen sind.
 
Auf Dauergrünland werden Flächen berücksichtigt, die im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder 1- und 2-mähdige Wiesen beantragt wurden.
 	
						 
					 
					
						
						
						
							
							Auf diesen Flächen ist folgendes nicht zulässig:
							- Das Abbrennen bzw. der Abbau von Torf
 - Erstmalige Neuanlage von Entwässerungen*
 - Geländeverändernde Grabungen oder Anschüttungen
 - Bodenwendungen tiefer als 30 cm
 - Umbruch und Umwandlung von Dauergrünlandflächen
 
*Im Fall von Instandhaltung bzw. -setzung bereits bestehender Entwässerungen ist maximal die bereits vorher bestehende Entwässerungsleistung zulässig. Reduktionen der Entwässerungsleistung sind möglich. Die Einhaltung dieser Entwässerungsleistung-Obergrenze ist durch Eigendokumentation im Betrieb (zB Fotos, Planungsunterlagen) zu belegen und gegebenenfalls nachzuweisen.
 	
						 
					 
					01.11.2023
					Autor:LKÖ gemäß GAP-Strategieplan