GLÖZ 2 - Angemessener Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen
Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die als Moor- und Feuchtschwarzerdeböden ausgewiesen sind, müssen geschützt werden.
Ziele dieser Anforderung
- Beitrag zum Klimaschutz durch den Erhalt des Kohlenstoffgehaltes im Boden und deren Kohlenstoffspeicherkapazitäten
- Schutz von Lebensräumen
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
- Ackerland
- Dauergrünland
- Dauerkulturen
Als Feuchtgebiete und Torfflächen gelten Flächen, die gemäß elektronischer Bodenkarte bzw. überarbeitetem, nationalem Feuchtgebietsinventar als
- Moorböden sowie
- Schwarzerdeböden und Auböden mit einem Wasserverhältnis von feucht bis nass
ausgewiesen sind.
Auf Dauergrünland werden Flächen berücksichtigt, die im Referenzjahr 2021 als Hutweiden, Streuwiesen, Almen, Bergmähder oder 1- und 2-mähdige Wiesen beantragt wurden.
Auf diesen Flächen ist folgendes nicht zulässig:
- Das Abbrennen bzw. der Abbau von Torf
- Erstmalige Neuanlage von Entwässerungen*
- Geländeverändernde Grabungen oder Anschüttungen
- Bodenwendungen tiefer als 30 cm
- Umbruch und Umwandlung von Dauergrünlandflächen
*Im Fall von Instandhaltung bzw. -setzung bereits bestehender Entwässerungen ist maximal die bereits vorher bestehende Entwässerungsleistung zulässig. Reduktionen der Entwässerungsleistung sind möglich. Die Einhaltung dieser Entwässerungsleistung-Obergrenze ist durch Eigendokumentation im Betrieb (zB Fotos, Planungsunterlagen) zu belegen und gegebenenfalls nachzuweisen.
01.11.2023
Autor:LKÖ gemäß GAP-Strategieplan