GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde eine Ausnahme auf Basis phytosanitärer Gründe genehmigt.
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Ziele dieser Anforderung
- Vermeidung der Freisetzung von Kohlenstoff und Erhalt der organischen Substanz im Boden.
- Vermeidung von Luftverschmutzungen.
- Positiver Einfluss auf den Humusaufbau auf Ackerflächen.
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
Auflagen
- Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern.
- Ausnahmen sind im Einzelfall aufgrund von phytosanitären Gründen nur nach behördlicher Genehmigung möglich. Diese Ausnahme hat im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002, zu stehen.
12.09.2023
Autor:LKÖ gemäß GAP-Strategieplan