GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
					Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde eine Ausnahme auf Basis phytosanitärer Gründe genehmigt.
					
						
						
						
							© Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Thumfart  | 
 
				
	
					
						
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							Ziele dieser Anforderung
							- Vermeidung der Freisetzung von Kohlenstoff und Erhalt der organischen Substanz im Boden.
 - Vermeidung von Luftverschmutzungen.
 - Positiver Einfluss auf den Humusaufbau auf Ackerflächen.
 
 	
						 
					 
					
						
						
						
							
							Betroffene Schlagnutzungsart(en)
								
						 
					 
					
						
						
						
							
							Auflagen
							- Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern.
 - Ausnahmen sind im Einzelfall aufgrund von phytosanitären Gründen nur nach behördlicher Genehmigung möglich. Diese Ausnahme hat im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002, zu stehen.
 
 	
						 
					 
					12.09.2023
					Autor:LKÖ gemäß GAP-Strategieplan