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GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

Schutz von Gewässern durch die Anlage von Pufferstreifen.
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© Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Köppl
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© Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Köppl
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Ziele dieser Anforderung

  • Vermeidung des erosiven Eintrags in Gewässer durch die Anlage von Pufferstreifen.
  • Beitrag zur Verbesserung des ökologischen Zustands sensibler Gewässer.
  • Erhalt und Schaffung wichtiger Lebensräume.
  • Verminderung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes auf sensiblen Flächen.

Betroffene Schlagnutzungsart(en)

  • Ackerland
  • Dauergrünland
  • Dauerkulturen

Auflagen

  • Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von 3 m entlang aller Gewässer einzuhalten.
  • Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang von Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan einen "mäßigen", "unbefriedigenden" oder "schlechten" ökologischen Zustand aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) aufweisen, ist auf einer Breite von
    • mind. 10 m zu stehenden Gewässern
    • mind. 5 m zu Fließgewässern
           ein bewachsener Pufferstreifen anzulegen.
  • Auf diesem Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen des Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.
  • Es besteht die Möglichkeit, derartige GLÖZ 4 - Pufferstreifen auf Ackerflächen für den Mindestprozentsatz für Stilllegungsflächen nach GLÖZ 8 anzurechnen, wenn zusätzlich zu den oben angeführten Auflagen ein ganzjähriges Nutzungsverbot eingehalten wird.
Ab 2026 erfüllen Betriebe mit aufrechtem Bio-Kontrollvertrag GLÖZ 4 automatisch. Diese Erleichterung gilt sowohl für anerkannte Bio-Betriebe als auch für Bio-Umstellungsbetriebe. Werden nicht alle Flächen eines Betriebes biologisch bewirtschaftet, so sind die biologisch bewirtschafteten Schläge in der Feldstückliste des MFA mit "BIO" zu codieren.

Wenn biologisch wirtschaftende Betriebe nicht an der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" teilnehmen, ist im MFA unter "MFA-Angaben - Allgemein" bei "Konditionalität" das Zeichen bei "Biobetrieb gemäß VO (EU) 2018/848" zu setzen, damit die Erleichterungen für Bio-Betriebe berücksichtigt werden können.

Achtung: Die Vorgaben gemäß GAB 2 - Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) sind von biologisch wirtschaftenden Betrieben auch weiterhin zu erfüllen.
Links zum Thema
  • Video
  • GAB 2 - Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)
Downloads zum Thema
  • Infoblatt zu Pufferstreifen neben Gewässern
  • Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung ab 1.1.2023
11.02.2026
Autor:LKÖ
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Weitere Informationen:
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