GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
Schutz von Gewässern durch die Anlage von Pufferstreifen.
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Ziele dieser Anforderung
- Vermeidung des erosiven Eintrags in Gewässer durch die Anlage von Pufferstreifen.
- Beitrag zur Verbesserung des ökologischen Zustands sensibler Gewässer.
- Erhalt und Schaffung wichtiger Lebensräume.
- Verminderung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes auf sensiblen Flächen.
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
- Ackerland
- Dauergrünland
- Dauerkulturen
Auflagen
- Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von 3 m entlang aller Gewässer einzuhalten.
- Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang von Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan einen "mäßigen", "unbefriedigenden" oder "schlechten" ökologischen Zustand aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) aufweisen, ist auf einer Breite von
- mind. 10 m zu stehenden Gewässern
- mind. 5 m zu Fließgewässern
ein bewachsener Pufferstreifen anzulegen.
- Auf diesem Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen des Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.
- Es besteht die Möglichkeit, derartige GLÖZ 4 - Pufferstreifen auf Ackerflächen für den Mindestprozentsatz für Stilllegungsflächen nach GLÖZ 8 anzurechnen, wenn zusätzlich zu den oben angeführten Auflagen ein ganzjähriges Nutzungsverbot eingehalten wird.
09.09.2022
Autor:LKÖ gemäß GAP-Strategieplan