GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
					Schutz von Gewässern durch die Anlage von Pufferstreifen.
					
						
						
						
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							Ziele dieser Anforderung
							- Vermeidung des erosiven Eintrags in Gewässer durch die Anlage von Pufferstreifen.
 - Beitrag zur Verbesserung des ökologischen Zustands sensibler Gewässer.
 - Erhalt und Schaffung wichtiger Lebensräume.
 - Verminderung des Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatzes auf sensiblen Flächen.
 
 	
						 
					 
					
						
						
						
							
							Betroffene Schlagnutzungsart(en)
							- Ackerland
 - Dauergrünland
 - Dauerkulturen
 
 	
						 
					 
					
						
						
						
							
							Auflagen
							- Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein Abstand von 3 m entlang aller Gewässer einzuhalten.
 - Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang von Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan einen "mäßigen", "unbefriedigenden" oder "schlechten" ökologischen Zustand aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG) aufweisen, ist auf einer Breite von
- mind. 10 m zu stehenden Gewässern
 - mind. 5 m zu Fließgewässern
 
 
           ein bewachsener Pufferstreifen anzulegen.
- Auf diesem Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen des Pufferstreifen), keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und kein Umbruch von Dauergrünland vorgenommen werden.
 - Es besteht die Möglichkeit, derartige GLÖZ 4 - Pufferstreifen auf Ackerflächen für den Mindestprozentsatz für Stilllegungsflächen nach GLÖZ 8 anzurechnen, wenn zusätzlich zu den oben angeführten Auflagen ein ganzjähriges Nutzungsverbot eingehalten wird.
 
 	
						 
					 
					
				
					
					09.09.2022
					Autor:LKÖ gemäß GAP-Strategieplan