GLÖZ 8 - Schutz von Landschaftselementen / Schnittverbot von Hecken und Bäumen für die Landwirtschaft
					Mindestanteil an Acker-Bracheflächen und Erhalt von Landschaftselementen als Beitrag zur Biodiversität.
					
						
						
						
							
							Ziele dieser Anforderung
							- Erhalt von Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten
 - Verminderung von Erosion durch Landschaftselemente
 - Verminderung von Nährstoffauswaschungen
 - Erhöhung der Pflanzenarten- und Sortendiversität auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
 
 	
						 
					 
					
						
						
						
							
							Betroffene Schlagnutzungsart(en)
							- GLÖZ-Landschaftselemente auf allen Schlagnutzungsarten
 - Hecken und Bäume
 
 	
						 
					 
					
						
						
						
							
							Auflage - Erhalt von Landschaftselementen
							Folgende Landschaftselemente müssen, sofern sich diese in der Verfügungsgewalt des Antragstellers befinden, erhalten und geschützt werden.
- Naturdenkmäler
 - Graben/Uferrandstreifen: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
 - Teich/Tümpel: (100 - 1.000 m²)
 - Steinriegel/Steinhage: (100 - 1.000 m²)
 - Hecke/Ufergehölz: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
 - Rain/Böschung/Trockensteinmauer: (ab 50 m² Fläche; Länge: ab 20 m; Breite: von 2 m bis 10 m im Durchschnitt)
 - Feldgehölz/Baumgruppe/Gebüschgruppe: (100 - 1.000 m², mind. 10 m breit oder lang)
 
Landschaftselemente dürfen - unabhängig davon, ob sie sich auf Ackerland, Dauer- und Spezialkulturflächen, Weinflächen oder Grünland befinden - nicht ohne vorherige
s schriftliches Einvernehmen mit der für Naturschutz zuständigen Stelle des Landes
 beseitigt werden.
 	
						 
					 
					
						
						
						
							
							Auflage - Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen
							- Während der Brut- und Nistzeit dürfen alle Hecken und Bäume nicht geschnitten werden oder auf Stock gesetzt werden.
 - Als Brut- und Nistzeit gilt der Zeitraum von 20. Februar bis 31. August.
 
 	
						 
					 
					05.08.2024
					Autor:LKÖ gemäß GAP-Strategieplan