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GLÖZ 7 - Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel

Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel auf Ackerflächen.
Achtung, Hinweis: Ausnahme im Jahr 2023!
 
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© Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Thumfart
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© Landwirtschaftskammer Oberösterreich/Thumfart
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Ziele dieser Anforderung

  • Erhöhung der Diversität durch Aufnahme zusätzlicher Fruchtfolgeglieder
  • Minimierung von Krankheits- und Schädlingsdruck
  • Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit
  • Verbesserung und Erhalt von Humusgehalt und Bodenstruktur

Betroffene Schlagnutzungsart(en)

  • Ackerland

Auflagen

Ab Antragsjahr 2025 sieht dieser Standard eine Auswahlmöglichkeit zwischen Anbaudiversifizierung oder Fruchtwechsel vor.

Von diesem Standard sind jedoch Betriebe ausgenommen, 
  • die bis 10 ha Ackerfläche bewirtschaften, oder
  • bei denen mehr als 75% des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient, oder
  • die einen DGL-Anteil von mehr als 75% an der gesamten landw. Nutzfläche haben oder
  • alle Biobetriebe.

Anbaudiversifizierung

Bei einer Bewirtschaftung von über 10 bis maximal 30 ha Ackerfläche sind mindestens zwei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die  flächenstärkste Kultur nicht mehr als 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebes einnehmen darf.

Bei einer Bewirtschaftung von über 30 ha Ackerfläche sind mindestens drei verschiedene Kulturen auf der Ackerfläche anzubauen, wobei die  flächenstärkste Kultur nicht mehr als 75% und die zwei flächenstärksten Kulturen zusammen nicht mehr als 95% der gesamten Ackerfläche des Betriebes einnehmen dürfen.

Winterung und Sommerung gelten als eine Kultur (z.B. Wintergerste und Sommergerste gelten demnach als eine Kultur).

Fruchtwechsel

Zur Erfüllung dieser Auflagen müssen Betriebe
  • die flächenstärkste Kultur auf einem Ackerflächenanteil von nicht mehr als 75% anbauen,
  • auf einem Ackerflächenanteil von mindestens 30% einen jährlichen Wechsel der im MFA beantragten Kulturen sowie
  • auf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren einen Wechsel der im MFA beantragten Kulturen sicherzustellen.
Davon ausgenommen sind folgende Kulturen:
  • Bracheflächen
  • Ackerflächen, die für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden
  • Saatmais
  • Mehrjährige Kulturen
  • Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung
  • mehrjährige Leguminosen (Esparsette)
05.08.2024
Autor:LKÖ gemäß GAP-Strategieplan
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Weitere Informationen:
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  • GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

  • GAB 2 - Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)

  • GAB 3 - Vogelschutz-Richtlinie

  • GAB 4 - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

  • GAB 5 – Lebensmittelsicherheit

  • GAB 6 - Hormonanwendungsverbot

  • GAB 7 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

  • GAB 8 - Nachhaltige Verwendung von Pestiziden

  • GAB 9, 10 und 11 Tierschutz

  • GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland (DGL)

  • GLÖZ 2 - Angemessener Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen

  • GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

  • GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

  • GLÖZ 5 - Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Hangneigung

  • GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung

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