Anwendungsbereich
Das Landpachtgesetz gilt nur für Pachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe, einzelne landwirtschaftliche Grundstücke und der Fischzucht dienende Teichgrundstücke.
Nicht umfasst sind Jagd- und Waldpachtverträge, Fischereipachtverträge über fließende Gewässer und Seen und Verträge über die unentgeltliche Nutzung von Grundstücken.
Nicht umfasst sind Jagd- und Waldpachtverträge, Fischereipachtverträge über fließende Gewässer und Seen und Verträge über die unentgeltliche Nutzung von Grundstücken.