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Was versteht man unter De-minimis-Beihilfen?

De-minimis-Beihilfen sind nationale Beihilfen, die EU-Mitgliedsstaaten eigenständig und ohne vorherige Mitteilung an und Genehmigung durch die Kommission gewähren können.
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In Anspruch genommene De-minimis-Beihilfen (bspw. bei Teilnahme an Qplus Programmen) dürfen in einem Dreijahreszeitraum 50.000 Euro nicht überschreiten. © Christa Eder / Fotolia
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In Anspruch genommene De-minimis-Beihilfen (bspw. bei Teilnahme an Qplus Programmen) dürfen in einem Dreijahreszeitraum 50.000 Euro nicht überschreiten. © Christa Eder / Fotolia
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De-minimis-Beihilfen sind Beihilfen aus staatlichen Mitteln, die zu keiner Verzerrung des Wettbewerbs führen. Eine De-minimis Beihilfe ist in der Regel daran zu erkennen, dass sie bei der Bewilligung ausdrücklich als solche unter Angabe der dahinterstehenden Verordnung genannt wird.
Landwirte können im Agrarsektor auch mehrere verschiedene De-minimis-Beihilfen erhalten, solange diese in Summe innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren 50.000 Euro je Antragsteller nicht überschreiten. Der Dreijahreszeitraum, der zur Beurteilung herangezogen wird, betrifft somit alle agrarischen De-minimis-Beihilfen des laufenden Kalenderjahres und der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Aus diesem Grund müssen bei der Beantragung stets auch Angaben über die erhaltenen landwirtschaftlichen De-minimis-Beihilfen im aktuellen Jahr sowie der beiden vorangegangenen Kalenderjahre gemacht werden. Ist die zusätzlich beantragte De-minimis-Beihilfe höher als die Differenz zwischen dem erlaubten Höchstbetrag von 50.000 Euro und den im betrachteten Dreijahreszeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen, wird nur der noch freie Teilbetrag im Rahmen der zusätzlich beantragten De-minimis-Beihilfe gewährt. Ab 1. Jänner 2027 entfällt diese Verpflichtung, da die Beihilfe gewährenden Stellen von da an selbst alle notwendigen Daten der Beihilfeempfänger in ein Zentralregister einzumelden haben.
Hinweis: Neben den agrarischen De-minimis-Beihilfen gibt es auch eine Regelung für allgemeine De-minimis-Beihilfen. Hier beträgt die Obergrenze 300.000 Euro pro Betrieb innerhalb von 3 Jahren. Diese ist für alle Unternehmen anwendbar, die nicht in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung sowie in der Fischerei und Aquakultur tätig sind. Dazu zählen beispielsweise Wein- und Mostbuschenschankbetriebe, Betriebe mit Privatzimmervermietung oder Urlaub am Bauernhof oder auch Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten.
Beispiele für aktuelle De-minimis-Beihilfen:
  • Qplus Programme
  • Bereitstellung des kostenfreien APOS-RTK-Korrekturdatendienstes
  • Ankaufsbeihilfe für Anschaffung von Zuchttieren in einzelnen Bundesländern
  • Beihilfen gemäß Landestierschutzgesetz
  • Wiederanbauprämie bei Zuckerrübe
  • Zuschuss für Milchtransport in einzelnen Bundesländern
Bei Fragen zu De-minimis-Beihilfen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer sowie der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene zur Verfügung.
12.01.2025
Autor:Thomas Weber
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