Landwirte können im Agrarsektor auch mehrere verschiedene De-minimis-Beihilfen erhalten, solange diese in Summe innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren 50.000 Euro je Antragsteller nicht überschreiten. Der Dreijahreszeitraum, der zur Beurteilung herangezogen wird, betrifft somit alle agrarischen De-minimis-Beihilfen des laufenden Kalenderjahres und der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Aus diesem Grund müssen bei der Beantragung stets auch Angaben über die erhaltenen landwirtschaftlichen De-minimis-Beihilfen im aktuellen Jahr sowie der beiden vorangegangenen Kalenderjahre gemacht werden. Ist die zusätzlich beantragte De-minimis-Beihilfe höher als die Differenz zwischen dem erlaubten Höchstbetrag von 50.000 Euro und den im betrachteten Dreijahreszeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen, wird nur der noch freie Teilbetrag im Rahmen der zusätzlich beantragten De-minimis-Beihilfe gewährt. Ab 1. Jänner 2027 entfällt diese Verpflichtung, da die Beihilfe gewährenden Stellen von da an selbst alle notwendigen Daten der Beihilfeempfänger in ein Zentralregister einzumelden haben.