De-minimis-Beihilfen sind Beihilfen aus staatlichen Mitteln, die zu keiner Verzerrung des Wettbewerbs führen. Eine De-minimis Beihilfe ist in der Regel daran zu erkennen, dass sie bei der Bewilligung ausdrücklich als solche unter Angabe der dahinterstehenden Verordnung genannt wird.
Was versteht man unter De-minimis-Beihilfen?
De-minimis-Beihilfen sind nationale Beihilfen, die EU-Mitgliedsstaaten eigenständig und ohne vorherige Mitteilung an und Genehmigung durch die Kommission gewähren können.
Landwirte können im Agrarsektor auch mehrere verschiedene De-minimis-Beihilfen erhalten, solange diese in Summe innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren 20.000 Euro je Antragsteller nicht überschreiten. Der Dreijahreszeitraum, der zur Beurteilung herangezogen wird, betrifft somit alle agrarischen De-minimis-Beihilfen des laufenden Kalenderjahres und der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Aus diesem Grund müssen bei der Beantragung stets auch Angaben über die erhaltenen landwirtschaftlichen De-minimis-Beihilfen im aktuellen Jahr sowie der beiden vorangegangenen Kalenderjahre gemacht werden. Ist die zusätzlich beantragte De-minimis-Beihilfe höher als die Differenz zwischen dem erlaubten Höchstbetrag von 20.000 Euro und den im betrachteten Dreijahreszeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen, wird nur der noch freie Teilbetrag im Rahmen der zusätzlich beantragten De-minimis-Beihilfe gewährt.
Hinweis: Neben den agrarischen De-minimis-Beihilfen gibt es auch eine Regelung für allgemeine De-minimis-Beihilfen. Hier beträgt die Obergrenze 200.000 Euro pro Betrieb innerhalb von 3 Jahren. Diese ist für alle Unternehmen anwendbar, die nicht in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung sowie in der Fischerei und Aquakultur tätig sind. Dazu zählen beispielsweise Wein- und Mostbuschenschankbetriebe, Betriebe mit Privatzimmervermietung oder Urlaub am Bauernhof oder auch Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten.
Beispiele für aktuelle De-minimis-Beihilfen:
- Qplus Programme
- Bereitstellung des kostenfreien APOS-RTK-Korrekturdatendienstes
- Ankaufsbeihilfe für Anschaffung von Zuchttieren in einzelnen Bundesländern
- Beihilfen gemäß Landestierschutzgesetz
- Wiederanbauprämie bei Zuckerrübe
- Zuschuss für Milchtransport in einzelnen Bundesländern
Bei Fragen zu De-minimis-Beihilfen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer sowie der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene zur Verfügung.