Ehegatten
Eine Verpachtung zwischen Ehegatten ist grundsätzlich möglich. Ein Pachtvertrag zwischen Ehegatten ist abzuschließen, wenn der Betrieb im Alleineigentum eines Ehegatten steht, hingegen der andere Ehegatte alleiniger Bewirtschafter sein soll.
Steht der Betrieb hingegen im Hälfteeigentum der Ehegatten, soll aber nur von einem der beiden bewirtschaftet werden, so ist kein Pachtvertrag, sondern eine Bewirtschaftungsvereinbarung abzuschließen.
Eine Bewirtschaftungsvereinbarung ist auch dann abzuschließen, wenn der Betrieb im Alleineigentum eines Ehegatten steht, jedoch von beiden Ehegatten bewirtschaftet werden soll. Diesfalls steigt also ein Ehegatte, der kein Eigentum am Betrieb hat, in die Bewirtschaftung mit ein. Durch die Bewirtschaftungsvereinbarung entsteht zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Eine Verpachtung zwischen Ehegatten in der alleinigen Absicht der Steuervermeidung ist verboten. Es muss gegenüber dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden, dass dafür auch außersteuerliche Motive ausschlaggebend sind. Als außersteuerliche Motive kommen etwa die Altersvorsorge eines Ehegatten oder die Absicherung eines Ehegatten im Falle der Ehescheidung in Betracht. Es empfiehlt sich, die maßgeblichen Motive der Verpachtung im Pachtvertrag ausdrücklich anzuführen.