In erster Linie ist der Pächter zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Pachtobjektes und zur Zahlung des Pachtzinses verpflichtet. Auch die gewöhnliche Ausbesserung von Gebäuden, obliegt ihm, soweit sie aus dem Betrieb zu erwirtschaften ist. Darüber hinaus ist die Erhaltung Sache des Verpächters.
Die Erträgnisse aus der Bewirtschaftung stehen ausschließlich dem Pächter zu. Gleiches gilt für darauf bezogene Förderungen. Er hat die Einnahmen zu versteuern und die Sozialversicherungsabgaben zu tragen.
Bei Beendigung des Vertrages hat er den Pachtgegenstand in dem Zustand zurückzustellen, in welchem er ihn übernommen hat:
- Grundstücke in gewöhnlicher wirtschaftlicher Kultur je nach Jahreszeit bzw. nach vertraglicher Regelung
- Tierbestand in gleicher Güte und Menge
- Betriebsmittelvorräte in gleicher Güte und Menge
- Gebäude und Maschinen in gleichem Zustand ausgenommen die normale Abnützung