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Pachtvertrag - Steuern

Werden Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes verpachtet, ist zu prüfen, ob sich daraus steuerliche Konsequenzen ergeben.
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Achtung: Pachteinnahmen beinhalten steuerliche Konsequenzen. © Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ
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Achtung: Pachteinnahmen beinhalten steuerliche Konsequenzen. © Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ
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Steuerpflichtige Einnahme

Das vereinnahmte Pachtentgelt ist auch bei der pauschalen Gewinnermittlung (Voll- und Teilpauschalierung) als Einnahme anzusetzen. Es erhöhen sich dadurch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Zusätzliche Einkünfte wie z.B. Gehalt, Pension, Mieteinnahmen sowie gewerbliche oder selbständige Einkünfte haben ebenso Auswirkungen auf die Steuererklärungspflicht.

Steuererklärungspflicht

Vollerwerbslandwirtinnen und -wirte sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn das Jahreseinkommen mehr als 13.308 Euro (Wert 2025; Wert 2024: 12.816 Euro; Wert 2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) beträgt. 

Enthält das Jahreseinkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte wie Gehalt oder Pension (= Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) und übersteigen die nicht-lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung, gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit den Gesamtbetrag von 730 Euro, besteht bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 14.517 Euro (Wert 2025; Wert 2024: 13.981 Euro; Wert 2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung ist in diesem Fall nicht ausreichend.

Beispiele

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: 20.000 Euro und
a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 1.500 Euro -> Steuererklärungspflicht
b) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:    600 Euro -> keine Steuererklärungspflicht

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: 9.000 Euro und
a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 1.500 Euro -> keine Steuererklärungspflicht
b) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 6.000 Euro -> Steuererklärungspflicht

Hinweis: Die Höhe der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (bzw. der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) ist unter der Kennzahl 245 des Jahreslohnzettels abzulesen oder - sofern ein FinanzOnline-Zugang besteht - unter "Steuerakt nach Jahr" - "Lohnzettel/Meldungen/Mitteilungen" des jeweiligen Jahres.

Vollpauschalierung - maßgebender Einheitswert

Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist aufgrund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu ermitteln. Der dafür maßgebliche selbstbewirtschaftete Einheitswert (Gesamteinheitswert) ergibt sich aus dem Einheitswert des Eigenbesitzes und dem Einheitswert der vom Ehepartner mitbewirtschafteten Flächen (z.B. Hälfteanteil), vermehrt um den Einheitswertanteil der Zupachtungen, Zukäufe und Nutzungsübernahmen, vermindet um den Einheitswertanteil der Verpachtungen, Verkäufe und Nutzungsüberlassungen.

Die zugepachtete oder verpachtete Fläche und/oder die zugekaufte oder verkaufte Fläche und/oder die zur Nutzung übernommene oder überlassene Fläche ist mit dem maßgeblichen (eigenen) Hektarsatz (z.B. Landwirtschaft, Wald, Weingarten) zu multiplizieren und ergibt so den auf die Pacht- bzw. Nutzungsflächen entfallenden Einheitswertanteil.

In Bezug auf die Zurechnung kommt es nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt an, sondern auf die Bewirtschaftung während des Veranlagungszeitraumes. Im Zweifel gilt daher die Regel "Wer die Ernte hat, der hat die Zurechnung".

Beachte: Bei Fremdpacht kann es zu erheblichen Abweichungen zwischen dem von der SVS in der Beitragsvorschreibung ausgewiesenen Einheitswert und dem steuerrelevanten Einheitswert kommen. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung geht die SVS nämlich vom Einheitswert des Verpächtenden aus und zieht zur Beitragsermittlung nur zwei Drittel dieses Einheitswertes heran.
Links zum Thema
  • Gewinnermittlung Vollpauschalierung
  • Gewinnermittlung Teilpauschalierung
  • Abzugsfähige Pachtzinse richtig berechnen
  • Die Steuererklärungen für 2024
07.03.2025
Autor:Rechtsabteilung LK Oberösterreich
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