Vollpauschalierung - maßgebender Einheitswert
Der Gewinn land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist aufgrund des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu ermitteln. Der dafür maßgebliche selbstbewirtschaftete Einheitswert (Gesamteinheitswert) ergibt sich aus dem Einheitswert des Eigenbesitzes und dem Einheitswert der vom Ehepartner mitbewirtschafteten Flächen (z.B. Hälfteanteil), vermehrt um den Einheitswertanteil der Zupachtungen, Zukäufe und Nutzungsübernahmen, vermindet um den Einheitswertanteil der Verpachtungen, Verkäufe und Nutzungsüberlassungen.
Die zugepachtete oder verpachtete Fläche und/oder die zugekaufte oder verkaufte Fläche und/oder die zur Nutzung übernommene oder überlassene Fläche ist mit dem maßgeblichen (eigenen) Hektarsatz (z.B. Landwirtschaft, Wald, Weingarten) zu multiplizieren und ergibt so den auf die Pacht- bzw. Nutzungsflächen entfallenden Einheitswertanteil.
In Bezug auf die Zurechnung kommt es nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt an, sondern auf die Bewirtschaftung während des Veranlagungszeitraumes. Im Zweifel gilt daher die Regel "Wer die Ernte hat, der hat die Zurechnung".
Beachte: Bei Fremdpacht kann es zu erheblichen Abweichungen zwischen dem von der SVS in der Beitragsvorschreibung ausgewiesenen Einheitswert und dem steuerrelevanten Einheitswert kommen. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung geht die SVS nämlich vom Einheitswert des Verpächtenden aus und zieht zur Beitragsermittlung nur zwei Drittel dieses Einheitswertes heran.