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Pachtvertrag - Pachtzins

Die Höhe des Pachtzinses ist von den Vertragsparteien zu vereinbaren.

Höhe des Pachtzins

Grundsätzlich kann der Pachtzins frei vereinbart werden. Grenzen ergeben sich nur aus dem Verbot des Wuchers. Wucherische Vereinbarungen verstoßen gegen die guten Sitten und sind ungültig. Im Allgemeinen sollte sich die Höhe des Pachtzinses an der Ortsüblichkeit orientieren. Des Weiteren sollte sich der Pächter überlegen, bis zu welcher Höhe des Pachtzinses sich die Pachtung rechnet.

Wertsicherung

Durch die Schwankungen des Geldwertes gewinnt oder verliert der Pachtzins an realer Kaufkraft. Um diese Schwankungen auszugleichen, sollte insbesondere bei langfristigen Verträgen eine Wertsicherung vereinbart werden. Bei landwirtschaftlichen Pachtverträgen kommt vor allem folgender Index zur Anwendung: 
  • Der Agrarpreisindex (API) wird von der Statistik Austria verlautbart. Es fließen Wertschwankungen landwirtschaftlicher Produkte zu Erzeugerpreisen ein; es können aber auch bestimmte Differenzierungen z.B. pflanzliche Produkte, etc. vorgenommen werden. Zwischen Landwirten wird oftmals der "Output nach nationaler Definition" und hier der Wert für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse inklusive öffentliche Gelder herangezogen.
Von der Verwendung anderer Indizes (z.B. Verbraucherpreisindex (VPI), Baukostenindex, etc.) oder von Einzelpreisen (zB Milchpreis, Mahlweizenpreis, etc.) wird abgeraten. Diese Indizes können sich entweder sehr einseitig entwickeln oder mit starken Schwankungen verbunden sein und damit zu unverhältnismäßigen Belastungen einer Partei führen.

Fälligkeit des Pachtzinses

Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist der Pachtzins im Vorhinein zahlbar.

Verzug

Wird der Pachtzins nicht zur Fälligkeit bezahlt, hat der Verpächter ab dem Tag nach der Fälligkeit Anspruch auf Verzugszinsen. Bei Verpachtungen zwischen Landwirten handelt es sich um Geschäfte zwischen Unternehmern. Sofern im Pachtvertrag keine Höhe der Verzugszinsen vereinbart wurde, kommt der gesetzliche Zinssatz von 9,2 Prozent pro Jahr zur Anwendung.
Der Zahlungsverzug berechtigt den Verpächter überdies zur vorzeitigen Auflösung des Pachtverhältnisses aus wichtigem Grund. Dies gilt selbst dann, wenn das Recht zur Auflösung nicht ausdrücklich im Pachtvertrag vereinbart wurde.
07.12.2021
Autor:Dr. Katharina Watzinger
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