Teilkündigung
Verkauft der Verpächter einen Teil des Pachtobjektes, so stellt sich die Frage, ob der Käufer hinsichtlich der erworbenen Teilfläche das Pachtverhältnis aufkündigen kann. Das hängt davon ab, ob das Pachtobjekt nach dem Parteiwillen teilbar ist. Ein solcher Parteiwille ist dann anzunehmen, wenn sich aus dem Pachtvertrag das Einverständnis der Parteien ergibt, dass auch beliebig kleinere Einheiten des Grundstücks zum Gegenstand des Pachtverhältnisses gemacht werden könnten. Ein auf die Gesamtgröße des Grundstücks abstellender einheitlicher Pachtzins spricht dabei gegen die Teilbarkeit.
Liegt nach dem Parteiwillen ein teilbares Pachtobjekt vor, besteht ein separates Pachtverhältnis mit dem Käufer über die gekaufte Teilfläche. Dieses ist dann auch von dem Käufer separat kündbar.
Macht der Käufer von seinem Kündigungsrecht allerdings vor vertraglich vereinbarter Laufzeit Gebrauch, so hat der Pächter gegen den Verkäufer Anspruch auf Schadenersatz und entgangenen Gewinn.
Ist das Grundstück unteilbar, so werden der Verpächter und Käufer zu Mitbestandgebern. Es kommt also zu einer Personenmehrheit auf Verpächterseite. Diesfalls ist eine Teilkündigung durch den Käufer nur möglich, wenn dies im Pachtvertrag vorgesehen ist oder der Pächter dem im Einvernehmen zustimmt. Ist beides nicht der Fall, so ist der Käufer der Teilfläche an den Pachtvertrag gebunden.