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Pachtvertrag - Grundverkehr, Vertragserrichtungskosten, Rechtsgebühr

Bei der Vertragserrichtung sind auch die Bestimmungen des jeweiligen Landes-Grundverkehrsgesetzes zu beachten. Außerdem ist zu regeln, wer die Kosten der Erstellung des Pachtvertrages und die an das Finanzamt abzuführende Rechtsgebühr zu tragen hat.

Grundverkehr

(Rechtslage für Oberösterreich) Der Abschluss eines Pachtvertrages mit österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie bestimmten Personengruppen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum EWR bedarf keiner grundverkehrsbehördlichen Bewilligung. Der Vertragsabschluss mit anderen Ausländern unterliegt in der Regel der Bewilligungspflicht nach den Landes-Grundverkehrsgesetzen.

Rechtsgebühr

Neben den eigentlichen Vertragserrichtungskosten - Honorar für Notar oder Anwalt - ist auch die mit der Errichtung des Vertrages verbundene Rechtsgebühr zu kalkulieren. Diese ist vom Verpächter selbst zu berechnen und zu entrichten. Die Erklärung und Entrichtung der Rechtsgebühr erfolgt über Finanzonline oder per Formular und Einzahlung an das Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, Postfach 222, 1000 Wien.

Berechnung

Bei befristeten Verträgen gilt: 1 Prozent des Betrages, der sich aus der Multiplikation von Vertragsdauer x Jahreswert der vertraglich vereinbarten Leistung ergibt.
Bei unbefristeten Verträgen gilt: 1 Prozent des dreifachen Jahrespachtzinses.
Pachtverträge sind gebührenfrei, sofern der für die Gebührenbemessung maßgebliche Wert 150 Euro nicht überschreitet. Nach oben hin ist die Gebühr mit dem Achtzehnfachen des Jahreswertes begrenzt.
Beispiel befristeter Vertrag
Vertragsdauer 5 Jahre; Jahrespachtzins 1.000 Euro
Rechtsgebühr: (1.000 x 5) : 100 = 50 Euro

Beispiel unbefristeter Vertrag
Jahrespachtzins 1.000 Euro
Rechtsgebühr: (1.000 x 3) : 100 = 30 Euro

Anmeldung und Entrichtung der Gebühr an das Finanzamt

Auf dem Pachtvertrag ist ein Vermerk anzubringen, der den Gebührenbetrag, das Datum der Selbstberechnung und die Unterschrift des Verpächters enthalten muss.

Im Weiteren ist das oben angeführte Finanzamt bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats nach Abschluss des Pachtvertrages über das Rechtsgeschäft zu informieren. Dazu ist das Formular des Finanzamts Geb 1 (Download via www.bmf.gv.at) auszufüllen und an das Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, zu senden. In der Folge erhält man eine Steuernummer samt Gebührenvorschreibung des Finanzamts, sodass die Gebühr einbezahlt werden kann.

Die selbstberechnete Gebühr unter Anführung der Steuernummer ist bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats nach Abschluss des Pachtvertrages auf folgende Bankverbindung zu entrichten:
IBAN AT83 0100 0000 0550 4109; BIC BUNDATWW
Alternativ kann die Anmeldung und Bezahlung auch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) abgewickelt werden.
09.12.2021
Autor:Dr. Katharina Watzinger
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