Voraussetzungen
Für die Ausnahme von der Gewerbeordnung sind folgende Vorgaben einzuhalten:
Nach den jeweiligen Raumordnungsgesetzen der Bundesländer ist zu prüfen, inwieweit für Zwecke der Privatzimmervermietung eine Neuerrichtung von Gebäude oder ein Gebäudezubau zulässig ist.
- Bereitstellung von maximal zehn Fremdenbetten
- Keine Beschäftigung haushaltsfremder Personen
- Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (3 x täglich); Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken
- Die Zimmer müssen sich im räumlichen Wohn-Umfeld des Vermieters befinden.
Nach den jeweiligen Raumordnungsgesetzen der Bundesländer ist zu prüfen, inwieweit für Zwecke der Privatzimmervermietung eine Neuerrichtung von Gebäude oder ein Gebäudezubau zulässig ist.