Voraussetzungen
Für die Ausnahme von der Gewerbeordnung sind folgende Vorgaben einzuhalten:
Nach den jeweiligen Raumordnungsgesetzen der Bundesländer ist zu prüfen, inwieweit für Zwecke der Privatzimmervermietung eine Neuerrichtung von Gebäude oder ein Gebäudezubau zulässig ist.
	
						- Bereitstellung von maximal zehn Fremdenbetten
 - Keine Beschäftigung haushaltsfremder Personen
 - Verköstigung ohne Auswahlmöglichkeit zu im Voraus bestimmten Zeiten (3 x täglich); Verabreichung von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken
 - Die Zimmer müssen sich im räumlichen Wohn-Umfeld des Vermieters befinden.
 
Nach den jeweiligen Raumordnungsgesetzen der Bundesländer ist zu prüfen, inwieweit für Zwecke der Privatzimmervermietung eine Neuerrichtung von Gebäude oder ein Gebäudezubau zulässig ist.
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