Die Nebenbeschäftigung darf nur etwa ein Viertel des Zeitaufwandes für die Haushaltsführung in Anspruch nehmen. © LK OÖ |
Gewerberechtliche Voraussetzungen
Die häusliche Nebenbeschäftigung darf von jedermann, also auch von Nichtlandwirtinnen und -landwirten ausgeübt werden. Alle dafür notwendigen Vorprodukte dürfen zugekauft werden. Es sind jedoch folgende Einschränkungen zu beachten:
Die Vermarktung der Produkte darf auch außer Haus erfolgen, solange dies nicht betriebsähnlichen Umfang erreicht, etwa wenn der Absatz ausschließlich ohne Bezug zum Haushalt (z.B. über einen regelmäßig betriebenen Marktstand) erfolgt.
- die häusliche Beschäftigung muss im eigenen Haus bzw. in der eigenen Wohnung ausgeübt werden
- die Nebenbeschäftigung darf nur etwa ein Viertel des Zeitaufwandes für eine durchschnittliche Haushaltsführung in Anspruch nehmen
- nur die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes dürfen sie ausüben; dazu zählen auch im Haushalt mitwohnende Hausgehilfen; nicht ständig im selben Haushalt wohnende Personen dürfen dazu nicht eingesetzt werden;
- es dürfen nur haushaltsübliche Maschinen und Werkzeuge dafür verwendet werden, keine typisch gewerblichen Geräte
Die Vermarktung der Produkte darf auch außer Haus erfolgen, solange dies nicht betriebsähnlichen Umfang erreicht, etwa wenn der Absatz ausschließlich ohne Bezug zum Haushalt (z.B. über einen regelmäßig betriebenen Marktstand) erfolgt.