Wirtschaftliche Unterordnung
Grundsätzlich entfällt der Nachweis der wirtschaftlichen Unterordnung, wenn mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftliche Grundflächen bzw. bei Garten- und Weinbaubetrieben mehr als 1 ha bewirtschaftet werden und die Bruttoeinnahmen aus Topf 3 den Betrag von 55.000 Euro (ab 2025; 2020 - 2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) nicht übersteigen.
Übersteigen die Einnahmen aus dem Nebenerwerb (ohne Be- und/Verarbeitung bzw. Almausschank) den Betrag von 55.000 Euro (inkl. USt.), hat der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Unterordnung nachzuweisen. Eine Unterordnung ist in erster Linie dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten unter 25% der Gesamteinnahmen liegen; dabei ist nicht auf das Jahr des Zuflusses abzustellen. Ansonsten liegen hinsichtlich des Nebenerwerbs Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Bei nebeneinander vorliegendem Nebenerwerb und Be- und/oder Verarbeitung bzw. Almausschank ist die wirtschaftliche Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen aus Topf 3 die Grenze von 55.000 Euro (inkl. USt.) nicht übersteigen und mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftliche Grundflächen bzw. bei Garten- und Weinbau mehr als 1 ha bewirtschaftet werden. Bei nicht beeinflussbaren außergewöhnlichen Umständen kann die 55.000 Euro-Grenze ausnahmsweise überstiegen werden.
Wird die Be- und/oder Verarbeitung oder ein Almausschank allein betrieben (keine anderen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten aus Topf 3), ist die Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus Be- und/oder Verarbeitung oder aus Almausschank 55.000 Euro nicht übersteigen. Ein Mindestflächenausmaß ist nicht erforderlich.
Übersteigen die Einnahmen aus dem Nebenerwerb (ohne Be- und/Verarbeitung bzw. Almausschank) den Betrag von 55.000 Euro (inkl. USt.), hat der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Unterordnung nachzuweisen. Eine Unterordnung ist in erster Linie dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten unter 25% der Gesamteinnahmen liegen; dabei ist nicht auf das Jahr des Zuflusses abzustellen. Ansonsten liegen hinsichtlich des Nebenerwerbs Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
Bei nebeneinander vorliegendem Nebenerwerb und Be- und/oder Verarbeitung bzw. Almausschank ist die wirtschaftliche Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen aus Topf 3 die Grenze von 55.000 Euro (inkl. USt.) nicht übersteigen und mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftliche Grundflächen bzw. bei Garten- und Weinbau mehr als 1 ha bewirtschaftet werden. Bei nicht beeinflussbaren außergewöhnlichen Umständen kann die 55.000 Euro-Grenze ausnahmsweise überstiegen werden.
Wird die Be- und/oder Verarbeitung oder ein Almausschank allein betrieben (keine anderen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten aus Topf 3), ist die Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus Be- und/oder Verarbeitung oder aus Almausschank 55.000 Euro nicht übersteigen. Ein Mindestflächenausmaß ist nicht erforderlich.