Die Ausnahme von der Gewerbeordnung steht nur Vereinen (Maschinenringen) zu, die folgende nebengewerbliche Tätigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern vermitteln:
- Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Kulturpflege im ländlichen Raum
- Verwertung von organischen Abfällen
- Winterdienst
- Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln an andere land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
- Fuhrwerksdienste für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe