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Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Auch bestimmte Tätigkeiten von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung weitgehend ausgenommen (diese Ausnahme bezieht sich jedoch insbesondere nicht auf das Betriebsanlagenrecht!).
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Molkerei © LK OÖ
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Molkerei © LK OÖ
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Im Einzelnen handelt es sich dabei um land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, deren Geschäftsbetrieb im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und Folgendes umfasst:
  • Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse 
  • Die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh 
  • Der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse – ausgenommen Getreide und Kartoffeln – sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung
  • Der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß lit. c vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von lit. c erfassten Erzeugnisse
  • Die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut (insbesondere Saatbaugenossenschaften)
  • Die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren dient, sowie die Nutzung von Grünanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder (z.B. Almgenossenschaften, Weidegenossenschaften, Zuchtgenossenschaften, Kühlgenossenschaften)
  • Die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (z.B. Einforstungsgenossenschaften).

Betriebsanlagengenehmigung

Auch wenn die oben angeführten Tätigkeiten von der Gewerbeordnung ausgenommen sind, unterliegen die dafür verwendeten Betriebsanlagen einer Genehmigungspflicht. Lesen Sie dazu den Artikel Gewerberecht - Betriebsanlagen.
Links zum Thema
  • Artikel Gewerberecht - Betriebsanlagen
03.03.2022
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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