Nebengewerbliche Betriebsanlagen benötigen im Allgemeinen keinen Genehmigung. © LK NÖ/Caroline Klaus |
Land- und forstwirtschaftliche Betriebsanlagen
Betriebsanlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion eingesetzt werden, unterliegen nicht der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungspflicht. Als land- und forstwirtschaftliche Urproduktion gilt die Herstellung von Produkten, die in der Urprodukteverordnung aufgelistet sind. Lesen Sie dazu den Artikel Urprodukteverordnung.