Betriebsanlagen, die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes eingesetzt werden, unterliegen nicht der gewerberechtlichen Genemigungspflicht. Dies gilt jedoch nicht für Anlagen, die weder für den Betrieb der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion noch für ein land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe eingesetzt werden, das bis zum Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1997 als Nebengewerbe anerkannt war, wie beispielsweise einzelne Bereiche des Be- und Verarbeitungsnebengewerbes und für Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse. Die Genehmigungspflicht ist allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen gegegeben:
- der Kapitaleinsatz zur Bearbeitung und Verarbeitung ist im Vergleich zum Kapitaleinsatz, der im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion erfolgt, unverhältnismäßig hoch oder
- wenn fremde Arbeitskräfte überwiegend für die Be- und Verarbeitung der Naturprodukte beschäftigt werden