preview.lko.or.at
  • lk österreich
  • lk burgenland
  • lk kärnten
  • lk niederösterreich
  • lk oberösterreich
  • lk salzburg
  • lk steiermark
  • lk tirol
  • lk vorarlberg
  • lk wien
lk wien
  • Wien
    • Wien
    • Aktuelles
    • Zukunft Stadtlandwirtschaft 2025
    • Wir über uns
    • Verbände
    • Presse
    • Newsline
    • Publikationen
    • Bildergalerien
    • Kontakt
  • Pflanzen
  • Tiere
    • Tiere
    • Videos Rinderhaltung
  • Forst
    • Forst
    • Waldbau & Forstschutz
    • Holzvermarktung & Betriebswirtschaft
    • Waldfonds und Forstförderung
    • Arbeits- & Forsttechnik
    • Wald & Gesellschaft
    • Grundeigentum & Jagd
    • Forstprogramme
    • Beratungsvideos Forst
  • Bio
  • Förderungen
  • Recht & Steuer
  • Betriebsführung
    • Betriebsführung
    • Videos Betriebsführung
  • Bauen, Energie & Technik
    • Bauen, Energie & Technik
    • Videos Technik
    • Videos Energie
    • Videos Bauen
  • Diversifizierung
  • Bildung
    • Bildung
    • Bildung aktuell
    • Kurse, Workshops, Veranstaltungen

  • LK Wien
  • / Recht & Steuer
  • / Landwirtschaft und Gewerbe
  • Recht & Steuer
  • Allgemeine Rechtsfragen
  • Grundeigentum
  • Rechtsfragen zur Betriebsführung
  • Hofübergabe
  • Landwirtschaft und Gewerbe
  • Pachten und Verpachten
  • Steuer
  • Soziales und Arbeit
  • Einheitswert & Hauptfeststellung
  • Beratung

Nebengewerbe - Fuhrwerksdienste

Im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendete Betriebsmittel können auch im Bereich der Nebengewerbe für Fuhrwerksdienste verwendet werden.
[1636452187804630_7.jpg]
Der Land- und Forstwirt darf sich bei der Ausübung dieses Nebengewerbes nur solcher Fahrzeuge bedienen, die er tatsächlich in erster Linie für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb benötigt und verwendet. © Michaela Kölle
Fenster schließen
Der Land- und Forstwirt darf sich bei der Ausübung dieses Nebengewerbes nur solcher Fahrzeuge bedienen, die er tatsächlich in erster Linie für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb benötigt und verwendet. © Michaela Kölle
[1636452187804630_1.jpg]
Fenster schließen

Allgemeine Voraussetzungen

Fuhrwerksdienste dürfen ohne Gewerbeberechtigung nur erbracht werden mit
  • hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren,
  • die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen,
  • für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe im selben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde,
  • zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen,
  • zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle.
Besonders zu beachten ist, dass Fuhrwerksdienste mit Lastkraftwagen nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallen.

Zum Merkmal "hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet“

Anders als beim Dienstleistungsnebengewerbe muss bei den Fuhrwerksdiensten das Gerät hauptsächlich im eigenen Betrieb verwendet werden und seiner Leistungsfähigkeit nach auch den Bedürfnissen des eigenen Betriebes entsprechen. Es wäre daher unzulässig, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb Fuhrwerksdienste für einen anderen Betrieb mit einem Traktor ausführt, der für den eigenen Betrieb wesentlich überdimensioniert ist.

Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen (z.B. Pferdefuhrwerke, etc.)

Diese können ohne örtliche und sachliche Einschränkung sowie auch gegenüber Nichtlandwirten (z.B. Kutschenfahrten, Pferdeschlittenfahrten, Hochzeitskutschen) erbracht werden.
06.03.2022
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
Drucken
Empfehlen
Weitere Informationen:
1 2 3
  • Urproduktion - Sozialversicherung

  • Urproduktion und Zukaufsbefugnisse

  • Urprodukteverordnung

  • Geröstete Kürbiskerne – sind diese noch als Urprodukt anzusehen?

  • Direktvermarktung - Steuern

  • Direktvermarktung - Sozialversicherung

  • Direktvermarktung - Vermarktungsformen

  • Direktvermarktung - Ab Hof Verkauf

  • Direktvermarktung - Selbstbedienungsläden

  • Direktvermarktung - Bauernladen

  • Direktvermarktung - Öffnungszeiten

  • Direktvermarktung - Registrierung / Zulassung als Lebensmittelerzeuger

  • Direktvermarktung - Betriebsanlagenrecht

  • Direktvermarktung - Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

  • Nebengewerbe - Steuerrecht

1 2 3