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Direktvermarktung - Sozialversicherung

Für den Verkauf von Urprodukten nach dem Urproduktkatalog besteht keine zusätzliche Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Für die Direktvermarktung be- und verarbeiteter Naturprodukte sind jedoch zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.

Voraussetzungen für die Beitragspflicht

Die Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten stellt nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit dar. Die Tätigkeit wird im Auftrag des Betriebsführers durchgeführt und die Erträge fließen dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebseinkommen zu. Die Nebentätigkeit kann nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden.

Direktvermarktung, Mostbuschenschank und Almausschank

Für diese Nebentätigkeiten gibt es pro Jahr den einmaligen Freibetrag von 3.700 Euro. Dieser Freibetrag wird von der SVS von den gemeldeten Einnahmen abgezogen und erst dann wird die Beitragsgrundlage gebildet. Daher werden für Einnahmen unter diesem Freibetrag keine SV-Beiträge vorgeschrieben.

Beitragsgrundlage - Pauschale Beitragsbemessung:

30% der jährlichen Bruttoeinnahmen (inkl. USt.) nach Abzug des Freibetrags werden als Beitragsgrundlage herangezogen. Die betrieblichen Ausgaben werden mit 70% der Einnahmen pauschal berücksichtigt. Die SV-Beiträge betragen insgesamt 25,70%.

Beispiel 2023:
Einnahmen                         20.000 €
Freibetrag                         - 3.700 €
Zwischensumme              16.300 €
30 % Beitragsgrundlage     4.890 €
25,70 % SV-Beitrag           1.256,73 €

Beitragsbemessung nach Einkommenssteuerbescheid - "kleine“ Option:

Im landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt die Beitragsbemessung nach dem Einheitswert. Für die Nebentätigkeiten werden die Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid herangezogen. Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung werden dazugerechnet. Ein Freibetrag (z.B. Direktvermarktung) wird nicht berücksichtigt.

Beispiel 2023:
Gewinn lt. ESt–Bescheid            15.823,50 €
+ bez. SV-Beiträge (KV u. PV)      4.998      €
Beitragsgrundlage                       21.000,00 €
25,70% SV-Beitrag                        5.397,00 €
Die monatliche Mindestbeitragsgrundlage bei der kleinen Option beträgt 924,35 Euro in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, welche auch bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides als vorläufige Beitragsgrundlage herangezogen wird. Der Mindestbetrag beträgt 237,56 Euro monatlich. Der Optionsantrag muss bis zum 30. April des Folgejahres gestellt werden.

Höchstbeitragsgrundlage

Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage 2024 beträgt 7.070 Euro bei alleiniger Betriebsführung. Nur bis zu dieser Betragsgrenze werden SV-Beiträge für den landwirtschaftlichen Betrieb und die Nebentätigkeit vorgeschrieben.

Aufzeichnungs- und Meldepflicht

Für den Betriebsführer besteht Aufzeichnungspflicht über die Einnahmen aus Nebentätigkeiten inkl. der USt. Die neue Aufnahme einer Nebentätigkeit ist binnen einem Monat meldepflichtig. Die Bruttoeinnahmen aus allen Nebentätigkeiten (auch der Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten) sind der SVS bis 30. April des Folgejahres zu melden. Auch die "kleine“ Option für Nebentätigkeiten muss bis 30. April des Folgejahres beantragt werden.
31.03.2024
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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