Voraussetzungen für die Beitragspflicht
Die Direktvermarktung von be- und verarbeiteten Produkten stellt nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit dar. Die Tätigkeit wird im Auftrag des Betriebsführers durchgeführt und die
Erträge fließen dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebseinkommen zu. Die Nebentätigkeit kann nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder einer Gewerbeberechtigung ausgeübt werden.