Laut Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht können Selbstbedienungsgeschäfte wie Automatenumsätze behandelt werden.
Siehe auch unten angeführter Link zum Artikel: "Direktvermarktung - Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht".
Bei Selbstbedienungsgeschäften, bei denen die Warenentnahme und Bezahlung ausschließlich bzw. selbständig durch den Kunden durch Geldeinwurf in eine Kassabox erfolgt, ist - wie bei Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten (wenn Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2015) - eine vereinfachte Losungsermittlung durch Auszählung und Aufzeichnung des Inhaltes der Kassabox ("Kassasturz“) möglich, sofern der jeweilige Einzelumsatz 20 Euro (brutto) pro Produkt nicht übersteigt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt weder eine Registrierkassen- noch eine Belegerteilungspflicht. Eine Kassaentleerung ist mindestens einmal pro Monat vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen im Einzelfall nicht erfüllt (z.B. Einzelumsatz pro Produkt über 20 Euro brutto), besteht Belegerteilungspflicht.
Darüber hinaus ist zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkassa) zu verwenden, wenn:
- der Jahresumsatz je Betrieb netto 15.000 Euro und
- die Barumsätze dieses Betriebes netto 7.500 Euro im Jahr überschreiten.
Es ist hilfreich, wenn im Selbstbedienungsladen für die Kunden zur Aufzeichnung der gekauften Waren ein Block oder ein Kassabuch aufliegt. Dies erleichtert dem Landwirt die Zuordnung der Einnahmen zu Urprodukten und be- und/oder verarbeiteten Urprodukten.