Christian Mayrbrugger, hier beim 
Käsen, ist Initiator einer Kooperation, welche die 
Verarbeitung und Vermarktung von Bioschafmilch umfasst. © Bio Austria  | 
Voraussetzungen
Die bei den anderen Nebengewerben geforderte allgemeine wirtschaftliche Unterordnung unter die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion ist beim Be- und Verarbeitungsnebengewerbe nicht erforderlich. Hingegen sind folgende Bedingungen einzuhalten:
	
						- Der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb muss gewahrt bleiben.
 - Es muss überwiegend das eigene Naturprodukt verwendet werden.
 
- Die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen.
 
- Der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein.
 
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