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Nebengewerbe - Be- und Verarbeitung

Die Be- und Verarbeitung der eigenen land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte kann im Rahmen des Nebengewerbes unter gewissen Voraussetzungen ohne Gewerbeberechtigung erfolgen.
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Christian Mayrbrugger, hier beim Käsen, ist Initiator einer Kooperation, welche die Verarbeitung und Vermarktung von Bioschafmilch umfasst. © Bio Austria
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Christian Mayrbrugger, hier beim Käsen, ist Initiator einer Kooperation, welche die Verarbeitung und Vermarktung von Bioschafmilch umfasst. © Bio Austria
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Voraussetzungen

Die bei den anderen Nebengewerben geforderte allgemeine wirtschaftliche Unterordnung unter die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion ist beim Be- und Verarbeitungsnebengewerbe nicht erforderlich. Hingegen sind folgende Bedingungen einzuhalten:
  • Der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb muss gewahrt bleiben.
  • Es muss überwiegend das eigene Naturprodukt verwendet werden.
Beispiel: für die Herstellung von Fleischerzeugnissen müssen 51 % des Fleisches aus eigener Produktion stammen, 49% dürfen zugekauft werden.
  • Die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen.
 Beispiel: Ein Schweinemastbetrieb kann durch einen gewerblichen Fleischer aus den überwiegend                 eigenen Schweinen Würste erzeugen lassen.
  • Der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein.
 Beispiel: das für die Herstellung von Fleischerzeugnissen zugekaufte Salz und die zugekauften Gewürze dürfen zusammen nicht mehr als 25 % des Wertes des verarbeiteten Fleisches ausmachen. Die                  Verpackungskosten sind nicht einzurechnen.
09.03.2022
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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