Änderungen betreffen vor allem die Bio-Schweinehaltung © PublicDomainImages_Pixabay |
Die Mindeststall- und Mindestauslaufflächen für die biokonforme Haltung von Rindern, Schafen und Ziegen bleiben mit Geltungsbeginn der neuen EU-Bio-Verordnung unverändert.
Die nachfolgenden Tabellen beinhalten die für die Gruppenhaltung geltenden Vorgaben gemäß der neuen Bio-Verordnung (grün hinterlegt) sowie gemäß der 1. Tierhaltungverordnung (blau hinterlegt). In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Einzelhaltung von Tieren nur bei entsprechenden veterinärmedizinischen Gründen erlaubt ist. Einzeln gehaltene Tiere sind in Bereichen mit festem, eingestreutem Boden (Stroh oder geeignetes Material) unterzubringen, die es ihnen erlauben sich leicht zu drehen und sich der Länge nach hinzulegen. Hinsichtlich des Flächenangebots in Einzelbuchten (Schafe, Ziegen, Kälber) oder Ständen (Rinder) gelten die Vorgaben der 1. Tierhaltungsverordnung.
Die nachfolgenden Tabellen beinhalten die für die Gruppenhaltung geltenden Vorgaben gemäß der neuen Bio-Verordnung (grün hinterlegt) sowie gemäß der 1. Tierhaltungverordnung (blau hinterlegt). In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Einzelhaltung von Tieren nur bei entsprechenden veterinärmedizinischen Gründen erlaubt ist. Einzeln gehaltene Tiere sind in Bereichen mit festem, eingestreutem Boden (Stroh oder geeignetes Material) unterzubringen, die es ihnen erlauben sich leicht zu drehen und sich der Länge nach hinzulegen. Hinsichtlich des Flächenangebots in Einzelbuchten (Schafe, Ziegen, Kälber) oder Ständen (Rinder) gelten die Vorgaben der 1. Tierhaltungsverordnung.