Bezüglich Grünlandsaatgut war bisher bei Nichtverfügbarkeit von Bio-Ware nur der Zukauf von konventionellen Einzelkomponenten und Feldfuttermischungen an eine Genehmigung geknüpft. Konventionelle Mischungen für das Dauergrünland und die Wechselwiesen konnten ohne Saatgutansuchen zugekauft werden.
Ab 2022 muss im gesamten Grünlandbereich grundsätzlich biologisches Saatgut verwendet werden. Grundsätzlich gilt auch hier: Ist eine Art/Sorte oder Mischung in Bio-Qualität oder aus Umstellung laut Bio-Saatgutdatenbank nicht verfügbar, kann bei der Bio-Kontrollstelle des Betriebes ein Ansuchen um konventionellen Saatgutzukauf gestellt werden, wobei auch hier die Aussaat erst nach Genehmigung erfolgen darf. Keine Genehmigung wird für jene Arten benötigt, die in der jährlich erstellten Tabelle der
allgemeinen Ausnahmengenehmigungen (AGES) gelistet sind. Im Jahr 2021 waren das im Grünlandbereich Gelbklee, Schwedenklee, Glatthafer, Rot-Straußgras und Wiesen-Fuchsschwanz.
Bei Feinsämereien ist die Verfügbarkeit von Bio-Saatgut aktuell noch nicht gegeben. Deshalb können hier auch in der Datenbank gelistete Grünlandmischungen mit einem Bio- oder Umstellungsanteil von mindestens 70 % der Gesamtmasse verwendet werden, wobei die Zusammensetzung und der Anteil an biologisch/nicht-biologisch produzierten Arten und Sorten immer ausgewiesen sein muss. Ob das Genehmigungsansuchen zur Verwendung derartiger Mischungen auch vom Bio-Betrieb selbst gestellt werden muss, ist derzeit noch in Diskussion. Als Nachweis für die Verfügbarkeit von Bio-Saatgut gelten wie bisher die Listen der Arten/Sorten sowie Mischungen in der Bio-Saatgutdatenbank, die von den Saatgutunternehmern aktuell gehalten werden.