Effektive Reinigung von überbetrieblich genutzten Maschinen als Teil der Vorsorge © Photochur_Pixabay |
Mit Geltungsbeginn der neuen EU-Bio-Verordnung ab 1. Jänner 2022 sind Bio-Betriebe im Bereich der Urproduktion erstmals konkret dazu angehalten verhältnismäßige und in Ihrem Einflussbereich liegende Vorsorgemaßnahmen zu setzen, um Kontaminationen ihrer Erzeugnisse mit nicht erlaubten Stoffen zu vermeiden. Auch soll eine Vermischung von biologischen Erzeugnissen mit nichtbiologischen Erzeugnissen verhindert werden. Die nationale Richtlinie „Vorsorgemaßnahmen Bio“ (RL_0007) identifiziert Risikobereiche und mögliche bzw. verpflichtende Vorsorgemaßnahmen.