Information der konventionell wirtschaftenden Feldnachbarn als Vorsorgemaßnahme gegen Abdrift © WFranz at pixabay |
In Artikel 28 der neuen EU-Bio-Verordnung 2018/848 wird festgehalten, dass Landwirtinnen und Landwirte verhältnismäßige und angemessene Vorsorgemaßnahmen treffen müssen, um die Risiken einer Kontamination durch nicht für die biologische Landwirtschaft zugelassene Stoffe zu vermeiden, sofern diese im eigenen Einflussbereich liegen. Ebenso müssen kritische Punkte bei den Verfahrensschritten identifiziert und Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaminationen ergriffen werden. Während Vorsorgemaßnahmen bisher insbesondere im Bereich der Verarbeitung bzw. der Tiergesundheit anzuwenden waren, betreffen die in der nationalen Richtlinie „Vorsorgemaßnahmen Bio“ beschriebenen Maßnahmen die gesamte Produktionskette (landwirtschaftliche Urproduktion, Ernte, Transport, Verarbeitung).