Berücksichtigung der Vorbewirtschaftung bei der Berechnung der Umstellungszeit © LKÖ_ A. Herzog |
Allgemeines zur Umstellung auf die biologische Wirtschaftsweise
Die Umstellung einer Produktionseinheit erfolgt in den meisten Fällen gleichzeitig. Dabei wird der Bio-Kontrollvertrag für den Gesamtbetrieb (Flächen und Tiere) abgeschlossen.
- Bei Flächen gelten die erste Ernte von Grünland und mehrjährigen Futterkulturen und der erste Anbau auf Ackerflächen nach zwei Jahren als Bio-Ware, sofern die Bio-Richtlinien einhalten worden sind. Im Falle von mehrjährigen Kulturen (außer Futterkulturen) gilt die erste Ernte nach drei Jahren als Bio-Ware. 12 Monate nach Umstellungsbeginn gelten pflanzliche Lebens- und Futtermittel (Monoprodukte) und Pflanzenvermehrungsmaterial als Umstellungsware.
- Tiere, die zu Beginn der Umstellungszeit am Betrieb waren und voraussichtlich auch deren Nachkommen, gelten nach der Umstellungszeit von zwei Jahren als Bio-Tiere. Futtermittel, die vor Unterzeichnung des Bio-Kontrollvertrags am Betrieb geerntet wurden und Futtermittel, die während der Umstellungszeit am Betrieb geerntet werden, dürfen an die eigenen Tiere verfüttert werden. Für noch auf Lager liegende, konventionelle Zukauffuttermittel, wird die Aufbrauchfrist von 8 Wochen im Jahr 2022 fortgeschrieben. Ab 2023 könnte es hier eine andere Regelung geben.