Beim Testament muss ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Blättern bestehen. © Jeanette Dietl – stock.adobe.com |
In den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Wien (OGH) zu 2 Ob 145/19s beziehungsweise 2 Ob 143/19x wurden vermeintlich rechtsgültig zustandegekommene fremdhändig erstellte Testamente nach Anfechtung der gesetzlichen Erben als formungültig erklärt, sodass in weiterer Folge eine Vielzahl an Testamenten überprüft und sogar erneuert werden musste. Ob auch das von Ihnen erstellte Testament formungültig ist, sollte daher jedenfalls überprüft werden.
In den vorstehend genannten Entscheidungen wurde ausgesprochen, dass ein fremdhändig erstelltes Testament dann formungültig ist, wenn das Testament aus losen Blättern besteht, sich der Text auf einem der Blätter befindet und der Testator und die Zeugen auf einem weiteren losen Blatt unterschrieben haben, ohne dass ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang zwischen den losen Blättern besteht. Bei einem fremdhändig erstellten Testament handelt es sich um ein mit Computer/Schreibmaschine oder von einer dritten Person geschriebenes Testament. Für dessen Gültigkeit muss es in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden, fähigen Zeugen und dem Testator, das ist jene Person, die ihren Nachlass mittels Testament regeln will, eigenhändig unterschrieben werden. Darüber hinaus muss der Testator einen eigenhändig verfassten Nachsatz ergänzen, wonach es sich beim Schriftstück um seinen letzten Willen handelt und die Zeugen haben das Testament mit einem Zusatz auf ihre Zeugeneigenschaft zu unterfertigen.
In den vorstehend genannten Entscheidungen wurde ausgesprochen, dass ein fremdhändig erstelltes Testament dann formungültig ist, wenn das Testament aus losen Blättern besteht, sich der Text auf einem der Blätter befindet und der Testator und die Zeugen auf einem weiteren losen Blatt unterschrieben haben, ohne dass ein äußerer oder inhaltlicher Zusammenhang zwischen den losen Blättern besteht. Bei einem fremdhändig erstellten Testament handelt es sich um ein mit Computer/Schreibmaschine oder von einer dritten Person geschriebenes Testament. Für dessen Gültigkeit muss es in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden, fähigen Zeugen und dem Testator, das ist jene Person, die ihren Nachlass mittels Testament regeln will, eigenhändig unterschrieben werden. Darüber hinaus muss der Testator einen eigenhändig verfassten Nachsatz ergänzen, wonach es sich beim Schriftstück um seinen letzten Willen handelt und die Zeugen haben das Testament mit einem Zusatz auf ihre Zeugeneigenschaft zu unterfertigen.