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Hofübergabe - Der Weg zum Übergabevertrag

Für die Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind zahlreiche Schritte erforderlich.
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Nutzen Sie das Beratungsangebot der Landwirtschaftskammer © Martin Bauer
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Nutzen Sie das Beratungsangebot der Landwirtschaftskammer © Martin Bauer
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  • Beratung einholen: Die Hofübergabe wirft zahlreiche rechtliche und steuerliche Fragen auf. Holen Sie daher frühzeitig Beratung ein. Die Landwirtschaftskammer bietet umfangreiche Bildungs- und Beratungsprodukte an.
  • Besprechung in der Familie: Alle wichtigen Vertragspunkte sollten in der Familie ausführlich besprochen werden. Auch die weichenden Erben und frühere Übergeber (Großeltern), denen Wohnungs- und Ausgedingerechte zustehen, sind in die Gespräche einzubeziehen.
  • Auswahl des Vertragsverfassers: Es steht den Parteien frei, wen sie mit der Vertragserrichtung beauftragen, es sollte aber ein professioneller Schriftenverfasser, also ein/e Notarin oder Rechtsanwalt:in sein. Vor Auftragserteilung sollte eine Vereinbarung über das Honorar getroffen werden, andernfalls bestimmt sich der Honoraranspruch nach dem Notariatstarif.
  • Notwendige Unterlagen: Der Grundbuchauszug wird vom Notar/der Notarin mittels Personenabfrage erstellt; von den Parteien sind der Einheitswertbescheid (Finanzamt), evtl. auch der Grundbesitzbogen und eine Mappenkopie (Vermessungsamt) sowie allfällige Kreditunterlagen und Pachtverträge mitzunehmen.
  • Vertragserrichtung: Zuerst sollte ein Vertragsentwurf erstellt und von jeder Vertragspartei zuhause aufmerksam gelesen werden. Nach Abklärung allfälliger Unklarheiten kann der Vertrag dann mit notarieller oder gerichtlicher Beglaubigung unterschrieben werden.
  • Anzeige beim Finanzamt: Der Vertrag ist dem Finanzamt anzuzeigen. Nach Vorschreibung und Entrichtung der Steuern und Abgaben übersendet das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung.
  • Grundverkehrsbehördliche Genehmigung: Der Vertrag bedarf unter Umständen einer Bewilligung der Grundverkehrskommission. Wird die Genehmigung versagt, kann eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
  • Grundbücherliche Eintragung: Nach Vorliegen aller Urkunden beantragt der Schriftenverfasser die grundbücherliche Durchführung. Damit geht das Eigentum am Betrieb auf den Übernehmer über.
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15.03.2024
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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