Gemeinsame Übernahme © Herzlichkeit Photography |
Diese Frage sollte von der Übernehmerseite selbst entschieden werden, eine zu starke Einflussnahme durch die Übergeberseite sollte unterbleiben. Grundsätzlich gibt es Folgendes zu bedenken: Steht ein landwirtschaftlicher Betrieb im Miteigentum mehrerer Personen, so entscheidet die Mehrheit der Anteile über die normale Verwaltung des gemeinsamen Eigentumes, zB. den Abschluss von Pachtverträgen zu ortsüblichen Bedingungen. Für außergewöhnliche Geschäfte, insbesondere den Verkauf von Grundflächen ist die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich.
Sind Ehegatten je zur Hälfte am Betrieb angeschrieben, gibt es keine Mehrheitsbeteiligung und bedürfen alle Maßnahmen des Einvernehmens der Miteigentümer. Kommt eine Einigung nicht zustande, muss die geplante Maßnahme unterbleiben, sofern sie nicht durch eine gerichtliche Entscheidung erzwungen werden kann. In der Praxis ergeben sich Probleme vor allem im Zuge von Scheidungen, wenn sich die geschiedenen Partner weder über die Verwaltung des Betriebes einigen können, noch über eine Übertragung eines Hälfteanteiles an den anderen Partner. Über die Konsequenzen einer Scheidung lesen sie den Artikel Hofübergabe und Scheidung.
Sind Ehegatten je zur Hälfte am Betrieb angeschrieben, gibt es keine Mehrheitsbeteiligung und bedürfen alle Maßnahmen des Einvernehmens der Miteigentümer. Kommt eine Einigung nicht zustande, muss die geplante Maßnahme unterbleiben, sofern sie nicht durch eine gerichtliche Entscheidung erzwungen werden kann. In der Praxis ergeben sich Probleme vor allem im Zuge von Scheidungen, wenn sich die geschiedenen Partner weder über die Verwaltung des Betriebes einigen können, noch über eine Übertragung eines Hälfteanteiles an den anderen Partner. Über die Konsequenzen einer Scheidung lesen sie den Artikel Hofübergabe und Scheidung.