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Grenzen der Umsatzsteuerpauschalierung

Rechtslage ab 2023. Nichtbuchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Nettojahresumsatz bis 600.000 Euro sind bei der Umsatzsteuer grundsätzlich pauschaliert.
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Rechtstipp © Landwirtschaftskammer Oberösterreich
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Rechtstipp © Landwirtschaftskammer Oberösterreich
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Bei diesen Unternehmen wird die Umsatzsteuer bei Lieferungen und Leistungen mit 10 % bzw. 13 % beim Verkauf an Nichtunternehmer (je nach Produkt/Dienstleistung, z.B. für Milch 10 %, für Brennholz 13 %) bzw. generell mit 13 % beim Verkauf an Unternehmer für dessen Unternehmen festgesetzt. Es entsteht weder eine Umsatzsteuerzahllast noch ein Vorsteuerüberschuss.

Für pauschalierte Umsätze im Inland treffen den Land- und Forstwirt umsatzsteuerlich weder eine Aufzeichnungs- noch eine Steuererklärungspflicht (wichtige Ausnahmen: bestimmte Getränkeverkäufe, Pensionspferdehaltung).

Verpflichtende USt-Regelbesteuerung

Die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerpauschalierung ist jedenfalls nicht mehr gegeben, wenn eine Buchführungsverpflichtung besteht oder wenn der Betrieb die Nettojahresumsatzgrenze von maximal 600.000 Euro jährlich nicht einhalten kann.
Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B. 2023 und 2024) Umsätze von jeweils mehr als 600.000 Euro netto erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2026) die Umsatzsteuerpauschalierung nicht mehr angewendet werden.
Beachte: In diesem Fall ist auch die ertragsteuerliche Gewinnermittlung nach der Pauschalierungsverordnung (Voll- bzw. Teilpauschalierung) nicht mehr möglich.

Noch Fragen?

Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.
Links zum Thema
  • Steuerrelevante Grenzen in der LuF
  • Umsatzsteuerpauschalierung
  • Umsatzsteuerpflicht beim Getränkeverkauf
  • Pferde und Recht - Umsatzsteuer
16.03.2023
Autor:Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ
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Weitere Informationen:
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