Rechtstipp © Landwirtschaftskammer Oberösterreich |
Bei diesen Unternehmen wird die Umsatzsteuer bei Lieferungen und Leistungen mit 10 % bzw. 13 % beim Verkauf an Nichtunternehmer (je nach Produkt/Dienstleistung, z.B. für Milch 10 %, für Brennholz 13 %) bzw. generell mit 13 % beim Verkauf an Unternehmer für dessen Unternehmen festgesetzt. Es entsteht weder eine Umsatzsteuerzahllast noch ein Vorsteuerüberschuss.
Für pauschalierte Umsätze im Inland treffen den Land- und Forstwirt umsatzsteuerlich weder eine Aufzeichnungs- noch eine Steuererklärungspflicht (wichtige Ausnahmen: bestimmte Getränkeverkäufe, Pensionspferdehaltung).
Für pauschalierte Umsätze im Inland treffen den Land- und Forstwirt umsatzsteuerlich weder eine Aufzeichnungs- noch eine Steuererklärungspflicht (wichtige Ausnahmen: bestimmte Getränkeverkäufe, Pensionspferdehaltung).
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