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Steuerpflicht für das stehende Holz (Einkommensteuer)
Grundsätzlich muss der pauschalierte Landwirt den Gewinn aus der Veräußerung von stehendem Holz (auch Jagdrecht) neben dem (pauschal ermittelten) laufenden Gewinn gesondert versteuern (Abgabe einer Einkommensteuererklärung).
1. Pauschale Gewinnermittlung
Gemäß den Bestimmungen der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung können bei Waldverkäufen bis zu einem jährlichen Veräußerungserlös von 250.000 Euro für stehendes Holz und Jagdrecht als Veräußerungsgewinn pauschal 35% vom gesamten Veräußerungserlös angesetzt werden.
Die pauschale Gewinnermittlung steht auch Betrieben zu, die ihren Gewinn durch Buchführung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Der Veräußerungsgewinn für das stehende Holz und Jagdrecht (35%) unterliegt dem allgemeinen Steuertarif (Normaltarif).
2. Einholung eines Gutachtens zur Bewertung
Bei einem jährlichen Veräußerungserlös bis zu 250.000 Euro hat der Steuerpflichtige auch die Möglichkeit, den tatsächlichen Wert des steuerpflichtigen stehenden Holzes durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Insbesondere beim Verkauf von Jungbeständen bzw. bei geringer Bestockung kann es vorteilhaft sein, einen Forstsachverständigen beizuziehen.
Übersteigt jedoch der jährliche Veräußerungserlös die 250.000 Euro-Grenze, ist eine pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nicht mehr zulässig und es ist verpflichtend ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Der auf Basis des Gutachtens errechnete Veräußerungsgewinn für das stehende Holz und Jagdrecht unterliegt dem allgemeinen Steuertarif (Normaltarif).
Um herauszufinden, ob die Grenze von 250.000 Euro im Kalenderjahr überschritten wird, sind alle vereinbarten Kaufpreise des jeweiligen Jahres zu addieren.
1. Pauschale Gewinnermittlung
Gemäß den Bestimmungen der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierungsverordnung können bei Waldverkäufen bis zu einem jährlichen Veräußerungserlös von 250.000 Euro für stehendes Holz und Jagdrecht als Veräußerungsgewinn pauschal 35% vom gesamten Veräußerungserlös angesetzt werden.
Die pauschale Gewinnermittlung steht auch Betrieben zu, die ihren Gewinn durch Buchführung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln. Der Veräußerungsgewinn für das stehende Holz und Jagdrecht (35%) unterliegt dem allgemeinen Steuertarif (Normaltarif).
2. Einholung eines Gutachtens zur Bewertung
Bei einem jährlichen Veräußerungserlös bis zu 250.000 Euro hat der Steuerpflichtige auch die Möglichkeit, den tatsächlichen Wert des steuerpflichtigen stehenden Holzes durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen. Insbesondere beim Verkauf von Jungbeständen bzw. bei geringer Bestockung kann es vorteilhaft sein, einen Forstsachverständigen beizuziehen.
Übersteigt jedoch der jährliche Veräußerungserlös die 250.000 Euro-Grenze, ist eine pauschale Ermittlung des Veräußerungsgewinnes nicht mehr zulässig und es ist verpflichtend ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Der auf Basis des Gutachtens errechnete Veräußerungsgewinn für das stehende Holz und Jagdrecht unterliegt dem allgemeinen Steuertarif (Normaltarif).
Um herauszufinden, ob die Grenze von 250.000 Euro im Kalenderjahr überschritten wird, sind alle vereinbarten Kaufpreise des jeweiligen Jahres zu addieren.