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Freizeitaktivitäten auf der Alm

Durch das Tiroler Almurteil wurde die Problematik des unachtsamen Mitführens von Hunden auf Almen und des dadurch ausgelösten aggressiven Verhaltens von Mutterkühen einer breiten Öffentlichkeit bekannt. Das Urteil war Anlass für eine gesetzliche Änderung der Tierhalterhaftung auf Almen und Weiden. Im Folgenden wird die Rechtslage kurz dargestellt.
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Die Benützung öffentlicher Wanderwege steht jedermann zu gleichen Bedingungen zu.
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Haftung des Tierhalters

Wird jemand durch ein Tier geschädigt, so haftet der Tierhalter, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat. In der Alm- und Weidewirtschaft kann der Tierhalter bei der Beurteilung der Frage, welche Verwahrung erforderlich ist, auf anerkannte Standards der Tierhaltung zurückgreifen.
 

Standards für die Tierhaltung auf Almen und Weiden

Die Standards wurden von den Landwirtschaftskammern in Zusammenarbeit mit der Almwirtschaft erarbeitet. Sie können auf der Internetseite www.sichere-almen.at eingesehen und heruntergeladen werden. Die wichtigsten Inhalte sind:
  • Einzäunung von Almflächen im Allgemeinen nicht erforderlich
  • Keine ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson erforderlich
  • Einzäunung nur bei touristisch stark frequentierten Stellen
  • Gesonderte Verwahrung einzelner aggressiver Tiere
  • Hinweistafeln bei Almen mit Mutterkühen an markanten Stellen
  • Besonderer Hinweis auf die Gefährlichkeit des Mitführens von Hunden
Hat sich der Tierhalter an die Standards gehalten, ist davon auszugehen, dass er dadurch für eine ausreichende Verwahrung gesorgt hat und damit haftungsfrei bleibt. Tut er dies nicht, muss er nachweisen, dass er trotzdem alle ihm zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um eine Gefährdung anderer Personen zu vermeiden. Er hat dabei die ihm bekannte Gefährlichkeit der Tiere, aber auch die erwartbare Eigenverantwortung der Almbesucher zu berücksichtigen. Deren Eigenverantwortung hat sich insbesondere nach der Verkehrsübung und anwendbaren Verhaltensregeln zu richten.

Verhaltensregeln für Besucher

Vom Bundesministerium für Landwirtschaft, den Landwirtschaftskammern, der Wirtschaftskammer und dem Alpenverein wurden auch Verhaltensregeln für Besucher festgelegt. Diese können ebenfalls auf der Internetseite www.sichere-almen.at eingesehen und heruntergeladen werden.
Hält sich ein Besucher nicht an diese Verhaltensregeln, so kann ihm das als Allein- oder Mitverschulden angerechnet werden.

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24.03.2025
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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